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Missbräuchliche Einschaltung ausländischer Gesellschaften
Wie auch bereits in der Literaturrundschau mehrfach dargestellt, zeigt sich anhand der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung des BFH, dass sich in Deutschland der Inhalt des Begriffs "Briefkastengesellschaft" im Wandel befindet. Grotherr (IWB Nr. 18 vom , Fach 3, Gruppe 2, 1301 ff.) analysiert diese jüngste Rechtsprechung. Grotherr streicht dabei insbesondere hervor, dass es für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlich eingeschalteten Briefkastengesellschaft nicht mehr darauf ankomme, ob diese in einem Niedrigsteuerland errichtet worden ist. Entscheidend ist das Vorliegen einer eigenwirtschaftlich tätigen Kapitalgesellschaft. Liegt eine solche eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor, ist der Kapitalgesellschaft die steuerrechtliche Anerkennung zu gewähren. Anders als nach der Rechtsprechung des VwGH spielen die nach der früheren Basisgesellschaften-Rechtsprechung des BFH typischen Merkmale für die Nichtanerkennung einer ausländischen Gesellschaft (keine eigenen Büroräume, keine eigene Geschäftsausstattung, keine eigenen Telekommunikationseinrichtungen, kein fest angestelltes Personal) nach der neueren Rechtsprechung keine entscheidende Rolle mehr.