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Verlustdoppelverwertung und DBA-Diskriminierungsverbot
(BMF) - Nach Art. 24 Abs. 3 OECD-MA darf die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragstaat hat, im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Einzelunternehmers darf daher nicht gegenüber dem inländischen Betrieb eines inländischen Einzelunternehmers diskriminiert werden, und die inländische Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft darf daher bei ihrer Besteuerung nicht gegenüber einer inländischen Kapitalgesellschaft diskriminiert werden.
Vergleichsobjekt ist daher nicht ein inländisches Unternehmen mit Auslandsbetriebsstätten, sondern ein inländisches Unternehmen, das die gleiche Tätigkeit wie die inländische Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens entfaltet, das also - so wie die Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens - im Inland tätig ist. Ein solches gedachtes Vergleichsobjekt hat zwar die Möglichkeit, Verluste auf Gewinne von Folgejahren vorzutragen, kann diese Verluste aber nur einmal und nicht doppelt verwerten.
Es ist daher rechtsrichtig, wenn Rz. 8059 EStR im letzten Absatz...