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SWI 12, Dezember 2006, Seite 538

Veräußerung der Anteile an einer tschechischen vermögensverwaltenden v.o.s.

Veräußert eine österreichische GmbH ihre 100%ige Beteiligung an einer vermögensverwaltenden tschechischen verejná obchodní spolecnost (v.o.s.; entspricht einer österreichischen OHG) und besteht das Vermögen der v.o.s. aus einer vermieteten tschechischen Liegenschaft, dann ist dieser Veräußerungsvorgang gem. Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 DBA-CSSR von der österreichischen Besteuerung freizustellen (siehe auch EAS 1042). Allerdings verpflichtet Art. 23 Abs. 2 nur dann zur Steuerfreistellung, wenn Tschechien durch das DBA nicht das Besteuerungsrecht entzogen wird. Dies könnte der Fall sein, wenn Tschechien den Veräußerungsvorgang nicht unter Art. 13 Abs. 1, sondern unter Art. 13 Abs. 4 subsumieren muss, weil nach seinem Rechtssystem im Veräußerungsfall keine Veräußerung der Liegenschaft, sondern eine Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles stattfindet (siehe Z 32.6 und 32.7 des OECD-Kommentars zu Art. 23 OECD-MA in Bezug auf einen derartigen negativen Qualifikationskonflikt).

Wird die v.o.s. in Tschechien noch vor der geplanten Veräußerungstransaktion in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, dann geht damit die Liegenschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Kapit...

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