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PV-Info 11, November 2021, Seite 23

Werkvertrag neben Dienstvertrag funktioniert meistens nicht

Christa Kocher

Bereits mehrfach hat der VwGH ausgeführt, dass das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines Werkvertragsverhältnisses zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen ist. Wenn aber Verschränkungen der beiden Tätigkeiten vorliegen und eine klare Trennung von Werkvertrags- und Dienstvertragstätigkeiten nicht erbracht werden kann, ist von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen. Das BFG ist zwar an die Tatsachenfeststellungen rechtskräftiger Strafurteile gebunden, nicht jedoch an deren steuerrechtliche Beurteilung ().

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren 2009 bis 2013 selbständige Buchhalterin. Ihr Ehemann war in dieser Zeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die Beschwerdeführerin tätig. Dafür bezog er in diesen Jahren jährlich zwischen 5.300 € und 5.900 €. Aufgrund einer als „Werkvertrag“ bezeichneten Vereinbarung stellte der Ehegatte jeweils am Jahresende zusätzlich Honorarnoten in Höhe von durchschnittlich 6.700 €, wobei diese Beträge bar ausbezahlt wurden. Aufgrund eines Finanzstrafverfahrens wurde die Beschwerdeführerin schuldig gesprochen, vorsätzlich eine Verkürzung an Dienstgeberbeiträgen ...

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