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Verfallsregelung durch eine freie Betriebsvereinbarung
Die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, dass alle Ansprüche binnen fünf Monaten bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen sind sowie dass bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt bleibt, ist grundsätzlich zulässig. Ist eine solche Regelung Inhalt einer freien Betriebsvereinbarung, so ist zu prüfen, ob diese Eingang in den betroffenen Einzelarbeitsvertrag gefunden hat ().
Sachverhalt
Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber von 1992 bis 2017 als Stationsleiterin beschäftigt. Mit ihrer Klage begehrte sie eine Urlaubsersatzleistung für 60 „Wochentage“. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei ein Resturlaub in diesem Ausmaß offen gewesen und habe der Arbeitgeber keine Abrechnung der entsprechenden Urlaubsersatzleistung vorgenommen. Der beklagte Arbeitgeber brachte dazu vor, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Urlaub offen gewesen sei, der nicht abgegolten worden wäre. Selbst wenn ein Resturlaub offen gewesen wäre, sei die in der Betriebsvereinbarung geregelte Verfallsfrist anzuwenden, welche die Klägerin nicht eingehalten habe.
Die Unterinstanzen gingen davon aus, dass ein o...