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Dienstverhinderung wegen Streiks von Kindergärtnerinnen
Ein Streik von Kindergärtnerinnen führt dazu, dass in etlichen Fällen die Eltern die Betreuungspflichten wahrnehmen müssen. Dies kann auch zur Folge haben, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsleistung nicht ausgeführt werden kann. Im Folgenden wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber trotz Absenz des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz das Entgelt zu bezahlen hat (wie wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hätte).
Arbeitnehmer behalten ihren Anspruch auf das Entgelt, wenn sie durch andere wichtige ihre Person betreffende Gründe (als insbesondere Krankenstand oder Pflegefreistellung, für die spezielle gesetzliche Regelungen bestehen) ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind (§ 8 Abs 3 AngG für Angestellte, § 1154b Abs 5 ABGB für Arbeiter und Lehrlinge). Dies betrifft Dienstverhinderungen ua wegen familiären Beistandspflichten (zB Todesfälle naher Angehöriger, Hochzeit, Niederkunft der Ehegattin, Begleitung der 14-jährigen Tochter zum Flughafen, um sie dort der Flugbegleiterin zu übergeben – ).
Entgeltfortzahlungsanspruch bei persönlichen Verhinderungen
Der Arbeitnehmer hat Vorkehrungen zu treffen, damit...