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Homeoffice-Betriebsstätte – endlich Klarheit?
Am veröffentliche die Finanzverwaltung die lang erwartete Endfassung der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR 2021). Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf vom enthält die Endfassung erfreulicherweise auch in einer eigenen Randziffer Ausführungen zur Homeoffice-Betriebsstätte. Haben die VPR 2021 nun für die Anwendungspraxis klare Abgrenzungskriterien im Hinblick auf die Schwelle für die Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte in Österreich geschaffen?
Die nationale Betriebsstättendefinition findet sich im § 29 BAO und deckt sich in weiten Teilen mit der Betriebsstättendefinition in Art 5 OECD-MA. Eine Betriebsstätte kann nach § 29 BAO und Art 5 OECD-MA jede feste örtliche Einrichtung sein, die der Ausübung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebsdient. Aus Sicht der österreichischen Verwaltungspraxis, die weitgehend der OECD folgt, kann grundsätzlich auch eine (österreichische) Privatwohnung eines Arbeitnehmers die Voraussetzungeneiner Betriebsstätte erfüllen. Während nach § 29 BAO bereits jegliche geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit in der privaten Wohnung ausreichen kann, sieht im Gegensatz dazu Art 5 Abs 4 OECD-MA eine Ausnahme für bloß vorbereitende oder Hilfstätigkeiten vor, die noch keine Betrie...