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Geschäftsführer und Kündigungsanfechtung
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer iSd Betriebsverfassung (§ 36 Abs 2 Z 1 ArbVG). Sie unterliegen daher nicht dem allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den § 105 f ArbVG. Eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs, konkret der Ausgestaltung der Leitungsfunktion bezüglich der Dispositions- bzw Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, ist nur für die Qualifikation als leitender Angestellter (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG) erforderlich ().
Sachverhalt
Die Klägerin war als Geschäftsführerin der beklagten GmbH im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig und hat die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG (Kündigungsanfechtung wegen bestimmter verpönter Kündigungsmotive und wegen Sozialwidrigkeit) angefochten.
Entscheidung des OGH
Dazu hat der OGH in der eingangs erwähnten Entscheidung insbesondere folgende Aspekte festgehalten: Eine Kündigungsanfechtung setzt zunächst voraus, dass der die Arbeitgeberkündigung mittels Klage anfechtende Arbeitnehmer dem II. Teil des ArbVG (Betriebsverfassung) unterliegt. Der II. Teil des ArbVG ist auf Arbeitnehmer iSd § 36 ArbVG anzuwenden. Arbeitnehmer nach § 36 ArbVG sind alle im Rahmen des Betriebs beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge u...