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SWI 10, Oktober 2017, Seite 505

Künstlerischer Leiter deutscher „Musiktage“

Wird eine in Österreich ansässige natürliche Person als künstlerischer Leiter der „Musiktage“ einer deutschen Stadt tätig, wobei deren Aufgaben insb die Planung des Veranstaltungsprogramms, die Auswahl von Künstlern sowie die Konzeption von Publikationen, medialen Auftritten und der grafischen Präsentation der „Musiktage“ umfassen, dann ist zu beachten, dass Art 17 Abs 1 DBA Deutschland entsprechend den einschlägigen Ausführungen des OECD-MK nicht für „Personen mit verwaltungsmäßiger oder unterstützender Funktion (z .B. […] Produzenten, Filmregisseure, Choreographen […])“ anwendbar ist (OECD-MK zu Art 17, Rz 3). Ebenso liegen Einkünfte für das Arrangieren des Auftritts eines Künstlers außerhalb des Anwendungsbereichs des Art 17 (vgl OECD-MK zu Art 17, Rz 7).

So greift die Verteilungsnorm für „Künstler und Sportler“ iSd Art 17 DBA Deutschland nur bei im Rahmen von Veranstaltungen sichtbar wirkenden Künstlern (vgl EAS 1, EAS 471, EAS 2253; Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes, IStR I/1, Z 17 Rz 16), während Einkünfte bloß „hinter der Bühne“ tätiger Personen nicht erfasst sind (vgl EAS 802). In diesem Sinne lässt sich im Fall des künstlerischen Leiters der „Musiktage“ die Besteuerung am Tätigkeitsort – hier in Deutschland – nicht auf Art 17 DBA Deutschland ...

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