Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzugsfähigkeit finaler Auslandsverluste
Schlücke (FR 2017, 837 ff) analysiert das Urteil des BFH vom I R 2/15, zur Abzugsfähigkeit finaler Auslandsverluste: „[...] hat der BFH wohl erstmals einen Schlussstrich unter die Abzugsfähigkeit finaler Auslandsverluste in Deutschland gezogen. Das ist sowohl aus nationaler Sicht als auch aus unionsrechtlicher Sicht mehr als enttäuschend.“ Den ersten Satz dieser Analyse unterschreibt auch Mitschke (FR 2017, 839 ff): „Roma locuta, causa finita“; seine Enttäuschung hält sich aber in Grenzen. Während Schlücke das Urteil des EuGH in der Rs Timac Agro vom , C-388/14, so interpretiert, dass der EuGH von seiner früheren Rechtsprechung zu finalen Verlusten (insb Marks & Spencer) nicht endgültig Abstand genommen habe, sieht Mitschke das anders und argumentiert, dass eine förmliche Aufgabe vom EuGH nicht erwartet werden könne, sich die Abstandnahme von der bisherigen Rechtsprechungslinie aber sehr klar aus den Entscheidungsgründen ergebe.