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SWI 10, Oktober 2017, Seite 504

Weltpostverein-Pensionen

Nach Auffassung des BMF sind alle Pensionen, die vom UN Joint Staff Pension Fund an in Österreich ansässige ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hierfür erachtet das BMF in Art V Abschn 18 lit b des Übereinkommens vom , BGBl 1957/126, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art VI Abschn 19 lit b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl 1950/248, für gegeben (EAS 735, EAS 1369). Dies gilt gemäß Art VI Abschn 19 lit b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl 1950/248, auch für Bedienstete der UN-Spezialorganisationen, wie etwa des Weltpostvereins (Art I Abschn 1 Z II lit h conv cit; EAS 3365). Gemäß § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom S. 505 , BGBl 1955/40 idgF, die gemäß § 1 Z 1 dem Weltpostverein ausdrücklich entsprechende Privilegien und Immunitäten einräumt, steht der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 der Verordnung die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen. Umso weniger kann der Umstand, dass die betroffene Person eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, der Gewährung der oa Privilegien entgegenstehen, zumal die oa völkerrechtlichen Übereinkommen in diesem Zusammenhang keine Differenzierung treffen.

Pensionen internationaler Organisationen, die aufgrund eines Privilegienabkommens von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind, sind nur dann für die Ermittlung des Steuersatzes der auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuer anzusetzen, wenn in dem betreffenden Privilegienabkommen ausdrücklich ein derartiger „Progressionsvorbehalt“ vorgesehen ist. Dies ist bei UN-Pensionen nicht der Fall (LStR 2002, Rz 137a und EAS 3365).

(EAS 3362 vom )

Rubrik betreut von: Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen

Die hier wiedergegebenen Texte sind originalgetreue Zitate aus Anfragebeantwortungen durch Fachabteilungen des Bundesministeriums für Finanzen. Die Namen der Anfrager sowie die Geschäftszahl der Erledigung sind der SWI nicht bekannt; über die hier abgedruckten Texte können daher von der Redaktion keine weiteren Auskünfte erteilt werden. In Klammer beigefügt ist das Datum der Erledigung durch die BMF-Fachabteilung. (SWI)

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