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Virtuelle Währungen im Umsatzsteuerrecht
Der EuGH hat am , Žaidimų valiuta, C-472/24, entschieden, dass der Handel mit virtuellen Spielwährungen (wie „Gold“ aus dem Spiel RuneScape) nicht umsatzsteuerbefreit ist, sondern als elektronische Dienstleistung vollumfänglich der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Steuerbefreiung für Devisen, Banknoten und Münzen nach Art 135 Abs 1 lit e MwStSyst-RL sei nicht anwendbar, da das virtuelle „Gold“ außerhalb des Videospiels kein gesetzliches Zahlungsmittel ist. Auch eine Einordnung der Spielwährung als Gutschein nach Art 30a MwStSyst-RL sei nicht möglich, da das „Gold“ nur innerhalb des spezifischen Spiels nutzbar ist, es damit bereits den eigentlichen, verbrauchbaren Vorteil (die Dienstleistung an den Spieler) darstelle und daher nicht als Tauschmittel für eine noch folgende Leistung gesehen werden kann ist. Gamito (H&I 2026/145) kritisiert, dass der EuGH den innovativen Vorschlag der Generalanwältin Kokott überging, die Differenzbesteuerung analog auf digitale Sekundärmärkte (zB den Weiterverkauf von In-Game-Items oder NFTs) anzuwenden.