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SWI 7, Juli 2026, Seite 444

EuGH: Nichtanwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Nebenleistungen zu Beherbergungsleistungen

In seinem Urteil vom , J-GmbH ua, C-409/24, C-410/24 und C-411/24, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob es zulässig ist, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz, der auf Beherbergungsleistungen angewendet wird, auf damit zusammenhängende Nebenleistungen nicht anzuwenden. Diesem Urteil lagen folgende Ausgangssachverhalte zugrunde:

  • C-409/24: J, eine Gesellschaft deutschen Rechts, betrieb ein Hotel und ein Restaurant mit Parkplatz, der von ihren Gästen genutzt werden konnte, ohne dass sie dafür eine Vergütung erhielt, die über die für die Beherbergung gezahlte Vergütung hinausging. Neben der Übernachtung umfasste die Beherbergungsleistung auch ein Frühstück. Die Gäste konnten jedoch darauf verzichten, wobei die Kosten für das Frühstück dann von dem in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abgezogen wurden. J war der Ansicht, dass die Übernachtung, das Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen eine einheitliche Leistung darstellten, und wandte daher auf diese gesamte Leistung den in Deutschland geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % an. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass gemäß S. 445 § 12 Abs 2 Nr 11 Satz 2 dUStG das Frühstück und die Bereits...

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