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BFG bejaht Progressionsvorbehalt bei Option zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG
Der Progressionsvorbehalt ist auf Grundlage des nationalen Rechts bei unbeschränkter Steuerpflicht anzuwenden. Er muss daher ebenfalls bei der Ausübung der Option gemäß § 1 Abs 4 EStG unter Zugrundelegung des Welteinkommens berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, dass in sachlicher Hinsicht nur die Einkünfte gemäß § 98 EStG der österreichischen Besteuerung unterliegen.
Sachverhalt: Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer war im strittigen Zeitraum 2023 nichtselbständig bei einem österreichischen Arbeitgeber beschäftigt und erzielte neben diesen Einkünften noch Vermietungseinkünfte in Deutschland. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung stellte er einen Antrag gemäß § 1 Abs 4 EStG, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden. Da die Voraussetzungen zur Ausübung der Option gemäß § 1 Abs 4 EStG unstrittig erfüllt waren, wurde der Steuerpflichtige zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt, wobei allerdings die in Deutschland erzielten Einkünfte bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes für Zwecke des Progressionsvorbehalts berücksichtigt wurden. Die Beschwerde richtete sich gegen die steuerliche Berücksichtigung der deutschen Vermietungseinkünfte, nämlich, ob diese bei der Ermittlung der österreichischen Ei...