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Trusts im deutschen Steuerrecht
Da das deutsche Steuerrecht das anglo-amerikanische Rechtsinstitut des Trusts nicht kennt, erfordert dessen steuerliche Behandlung eine Einzelfallprüfung im Rahmen eines Rechtstypenvergleichs. Die entscheidende Weichenstellung basiert auf der Frage, wem das wirtschaftliche Eigentum am Trustvermögen nach § 39 AO (vergleichbar § 21 BAO) zuzurechnen ist. Davon hängt ab, ob der Trust als steuerlich transparent oder intransparent eingestuft wird. Kann der Verwalter (trustee) rechtlich und tatsächlich frei über das Vermögen verfügen, gilt der Trust als intransparentes, eigenständiges Steuersubjekt. Behält sich hingegen der Errichter (settlor) oder der Begünstigte (beneficiary) umfassende Herrschaftsbefugnisse vor, ist der Trust steuerlich transparent. Dassel/Feldner (Der Betrieb, Steuerboard, ) entwickeln aus der deutschen Finanzrechtsprechung fünf Kontrollfragen zur Ermittlung dieser Herrschaftsbefugnisse: Besteht ein jederzeitiges Widerrufsrecht? Wer entscheidet über die Vermögensanlage? Wer bestimmt über die Mittelverwendung und Ausschüttungen? Gibt es Weisungsrechte gegenüber den Trustorganen? Besteht das Recht zur Abberufung des Verwalters? Diese Fragen stellen sich in dieser Form im Wesentlichen ...