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Aufwandersatz und Schadenersatz für die Zurverfügungstellung des privaten Wohnbereichs bei angeordnetem Homeoffice
1. Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen (Aufwand-)Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Er dient grundsätzlich dazu, dem Arbeitnehmer einen durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursachten Mehraufwand auszugleichen.
2. Beim Homeoffice ist der Aufwandersatz nicht allein auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt, sondern umfasst auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete.
3. Aufwandersatz ist kein Entgelt und daher bei der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen. Die Frage, inwieweit Aufwandsentschädigungen während der Krankheit weiterlaufen, ist der Regelung durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vorbehalten.
4. § 1041 ABGB kann dem Arbeitnehmer nicht zur Bemessung eines höheren Aufwandersatzes (weil beim Verwendungsanspruch zu berücksichtigen wäre, welchen Aufwand an Büroraummiete und Infrastrukturkosten sich der Arbeitgeber erspart hat) verhelfen. Er ist im zweipersonalen Verhältnis dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil in diesem Fall die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach § 1431 ff ABGB als leges speciales ei...