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IV. Erweiterung der Anwerbemöglichkeiten von Fachkräften
Ziel des Initiativantrags betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden (IA 3774/A 27. GP), ist es, unter anderem den Bedarf an zusätzlichen Fachkräften für die Personenbeförderung, insbesondere Straßenbahnfahrer und Autobuslenker, besser abdecken zu können. Durch § 13 AuslBG soll daher die Möglichkeiten der Anwerbung von Fachkräften aus Drittstaaten erweitert werden. Da für einige Berufe im Bereich des Personenverkehrs und des Güterverkehrs auf der Schiene bestimmte Berufsberechtigungen gelten (zB nach dem EisbG, der EisbEPV, der EisbBBV oder der Richtlinie [EU] 2022/2561), soll deren Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Sinne des § 12a AuslBG gleichgehalten werden, um die Zulassung als Fachkraft zu ermöglichen (§ 12a Abs 2 AuslBG). Bisher musste eine Berufsausbildung im Sinne des § 12a AuslBG zumindest einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar sein ().
Die Regelungen des AuslBG sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten; die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.