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III. Nachtschwerarbeits-Beitrag
Mit dem Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz geändert wird (842/BNR 27. GP), soll sichergestellt werden, dass im Jahr 2024 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrags unverändert bleibt und somit weiterhin 3,8 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der nach dem ASVG geregelten Pensionsversicherung beträgt.