Übertragung und Vermietung von Immobilien
5. Aufl. 2026
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S. 117V. Die Herstellerbefreiung - eine ertragsteuerliche Analyse
1. Allgemeines
Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden sind grundsätzlich gemäß § 30 Abs 2 Z 2 EStG von der Einkommensteuerpflicht befreit. Der Grundgedanke der Herstellerbefreiung ist, die Besteuerung der eigenen Arbeitskraft des Steuerpflichtigen zu vermeiden. Hierbei ist maßgebend, dass der Steuerpflichtige das (finanzielle) Baurisiko trägt. Die Herstellerbefreiung wurde durch das 1. StabG 2012 insoweit gegenüber der alten Rechtslage abgeändert, als dass für Gebäude(teile), die innerhalb der letzten zehn Jahre zur Einkünfteerzielung genutzt wurden, keine Befreiung mehr zusteht. Die Befreiung ist - ebenso wie die sonstigen Befreiungsbestimmungen des § 30 Abs 2 EStG - nicht als Wahlrecht ausgestaltet und kommt somit stets dann zur Anwendung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung vorliegen, geht diese der Herstellerbefreiung vor. Mit dem AbgÄG 2023 wurde die Herstellerbefreiung auf im Privatvermögen selbst hergestellte Gebäude eingeschränkt. Dies erfolgte aufgrund der seit geltenden Bewertung von Entnahmen sondersatzbesteuerter Betriebsgrun...