Übertragung und Vermietung von Immobilien
5. Aufl. 2026
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S. 105IV. Grundbucheintragungsgebühr - saniert und doch eine Baustelle?
1. Einleitung
Bis war die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr (für die Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch) harmonisiert. § 26 GGG idF BGBl I 2001/131 normierte, dass „[...] der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert [...] mit dem Betrag anzusetzen [...]“ ist, „[...] der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu legen wäre“.
Durch die Grundbuchsgebührennovelle wurden Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr voneinander entkoppelt. Für die Bemessung der Eintragungsgebühr ist seit diesem Zeitpunkt die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer irrelevant. Das GGG normiert - ohne erkennbaren systematischen Zusammenhang - eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr.
Sowohl das GrEStG als auch das GGG wurden seit damals mehrfach geändert. Zuletzt wurde das GrEStG im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 einer umfassenden Änderung unterzogen.
Auch danach bestehen zahlreiche Unterschiede zwischen der Bemessungsgrundlage nach GrEStG bzw nach GGG bei der Übertragung von Grundstücken.
Dieser Beitrag zeigt zunächst in einem Überblic...