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Kfz-Haftpflichtversicherung: Rechtskrafterstreckung klagsabweisender Urteile des Haftpflichtprozesses gegen Versicherer bzw Versicherte
§ 28 KHVG
1. Aus § 28 KHVG wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird.
2. Aus dem Zweck der Regelung ergibt sich aber eine Einschränkung der Rechtskrafterstreckung in jenen Fällen, in denen die Dispositionsmöglichkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs rechtskräftig wurde oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.
3. Halter, Lenker und Versicherer bilden daher nach ständiger Rechtsprechung (nur, aber immerhin) insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und zur Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstrec...