Praxishandbuch Joint Ventures
1. Aufl. 2026
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S. 1536. Ausgewählte Praxisbeispiele und Fallstricke
6.1. Der Beirat
6.1.1. Einleitung und Begriffsverständnis
Im Rahmen von Joint Ventures wird oftmals zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Gesellschaftsorganen (Geschäftsführung bzw Vorstand, General- bzw Hauptversammlung und ggf Aufsichtsrat) ein weiteres Organ oder Gremium auf freiwilliger Basis eingerichtet, das zumeist als Beirat (oder etwa auch Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Gesellschafterrat, Beratungsausschuss bzw Steering Committee) bezeichnet wird.
Die Gründe dafür sind vielfältig. Mit der Errichtung eines Joint Ventures betreten die Joint-Venture-Partner gemeinsam neues Terrain. Es handelt sich damit sowohl für die Joint-Venture-Partner als auch für die eingesetzte Geschäftsleitung um eine Situation, die mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Die Joint-Venture-Partner möchten der Geschäftsleitung daher häufig ein beratendes, unterstützendes oder überwachendes Gremium zur Seite stellen und sehen darin eine Möglichkeit, die Unwägbarkeiten dieser Zusammenarbeit zu minimieren sowie Kontrolle über die operative Führung des Joint Ventures zu behalten. Von der Einrichtung eines Beirats erhoffen sich Joint-Venture-Partner...