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Letztwilliges Belastungs- und Veräußerungsverbot als Teilungshindernis
iFamZ 2026/40
1. Die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum beseitigt die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form.
2. In einem Belastungs- und Veräußerungsverbot kann jedoch eine das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, beschränkende Bestimmung gelegen sein, da eine solche Verpflichtung nicht nur zwischen den Teilhabern bedungen, sondern ihnen auch von einem Dritten auferlegt werden kann, der die Sache durch Verfügung von Todes wegen zur Gemeinschaft bestimmt hat.
[1] Die Mutter der Parteien war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ KG mit der Adresse K., auf der sich ein Zinshaus mit vermieteten Geschäftslokalen sowie einzelnen Wohn- und Büroeinheiten befindet. In ihrem Testament vom setzte sie ihre beiden Kinder, die Klägerin und den Beklagten, je zur Hälfte als Erben ein und verfügte weiters:
„3. Hinsichtlich des Hauses K. verfüge ich, dass auf dieser Liegenschaft das Hälfteeigentum der beiden Erben einzuverleiben ist. Darüber hinaus ist zu Gunsten meiner Tochter E. an jener Wohnung im 2. Obergeschoß, welche ich ihr ausgebaut habe, das lebensläng...