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Neufestlegung des Unterhalts im Fall eines Irrtums bei der Unterhaltsvereinbarung
iFamZ 2026/5
Ein Sachverhalt, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse des Kindes (Lehrling) anlässlich einer Unterhaltsvereinbarung unbekannt waren, ist geänderten tatsächlichen Verhältnissen gleichzuhalten, die ein Abgehen von der in einer Unterhaltsvereinbarung festgelegten Unterhaltspflicht ermöglichen. Der sich auf Irrtum Berufende (hier der Vater) hat zu konkretisieren, worin der behauptete Irrtum gelegen sein soll. Einer Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren bedarf es dabei nicht (Aufhebung in die erste Instanz).