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iFamZ 1, Februar 2026, Seite 14

Kündigung des Betreuungsvertrags zum 31. 8.: kein unwiederbringlicher Schaden

iFamZ 2026/18

§ 381 Z 2 EO

Kündigt ein privater Verein, der einen Kindergarten, eine Schule und einen Hort betreibt, den Betreuungsvertrag für zwei Kinder zum 31. 8. (und damit nicht während des Bildungsjahres), ist nicht von einem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden unwiederbringlichen Schaden auszugehen. Auch eine bereits mehrjährige Betreuung der Kinder in den Einrichtungen des Vereins stellt keine ausreichende Grundlage dar, um konkrete Nachteile, die über einen regulären Schul- bzw Kindergartenwechsel für jedes andere Kind hinausgehen, offenkundig als wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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