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Verständigung der Patientenanwaltschaft über eine konsenslose Behandlung iSd § 36 Abs 3 UbG
iFamZ 2026/28
LG ZRS Wien , 45 R 427/25i; , 43 R 253/25m
1. Die Verständigung des Patientenanwalts gem § 36 Abs 3 UbG kann sich nicht auf die bloße Mitteilung „konsenslose Behandlung“ beschränken. Die erkennbare Absicht des Gesetzgebers ist, mit der Verständigungspflicht des Patientenanwalts ein Gegengewicht zur nunmehr ausdrücklich zulässigen konsenslosen Behandlung eines entscheidungsunfähigen Patienten zu schaffen, um den Grundrechtsschutz sicherzustellen.
2. Die normierte Verständigungspflicht ist so auszulegen, dass es nicht Sache des Patientenanwalts ist, sich aus der Krankengeschichte über die konkrete Medikation zu informieren, sondern dass er - durch die psychiatrische Abteilung - vom Inhalt der konsenslosen Behandlungsmaßnahmen zu verständigen ist, um ohne Zeitverzögerung über die Notwendigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gem §§ 36 Abs 3 letzter Satz und 36a UbG entscheiden zu können.
Das LG ZRS Wien stellte anlässlich zweier Rekurse durch die Abteilungsleitungen klar, dass die bloße Mitteilung „konsenslose Behandlung“ für die in § 36 Abs 3 UbG normierte Verständigungspflicht der Abteilung an den Patientenanwalt nicht ausreicht. Wenn ein:e untergebrachte:r, entscheidungsunfähige:r Patient:in ohne entsprechend...