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iFamZ 1, Februar 2026, Seite 4

Recht einer transidenten (nicht-binären) Person auf Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister

iFamZ 2026/1

§§ 2, 41 PStG 2013; Art 8 EMRK

Die beschwerdeführende Person besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Personenstandsregister wurde das Geschlecht „männlich“ eingetragen. Die beschwerdeführende Person beantragte „die Streichung des Geschlechtseintrag[s] im Geburtenbuch“ und legte eine psychotherapeutische Stellungnahme bei, wonach sie seit früher Kindheit ein nachhaltiges Unbehagen mit wachsendem Leidensdruck im eigenen biologischen Geschlecht erlebe. Sie habe konstant den Wunsch, nicht einem der binären Geschlechter „männlich“ oder „weiblich“ zugeordnet zu werden; dieser Wunsch habe sich während der Pubertät verstärkt. Sie sei nicht intergeschlechtlich.

Der Magistrat der Stadt Wien wies den Antrag ab. Das daraufhin angerufene VwG Wien behob den Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Auch der Bürgermeister der Stadt Wien wies den Antrag ab, weil die Personenstandsbehörde eine Änderung eines binären Geschlechtseintrags in eine der Varianten der Intergeschlechtlichkeit bewilligen und damit auch eine Streichung des Geschlechtseintrags im ZPR nur ermöglichen könne, wenn ein Fachgutachten eine Intersexualität bestätige.

Das VwG stellte...

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