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Zur Amtshaftung bei pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung einer Liegenschaftsveräußerung
Anmerkungen zu
Bei der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs von unbeweglichem Vermögen ist besondere Vorsicht geboten, weil § 223 ABGB strenge Tatbestandsvoraussetzungen hierfür aufstellt. Das Pflegschaftsgericht wird seinem Auftrag als Wächter über das Vermögen unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehender Personen nur dann gerecht, wenn es eine taugliche Grundlage für seine Entscheidung schafft. Bewertungsgutachten sind dabei nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern deren Zweck und Methode kritisch zu würdigen. Es läuft auf die Frage hinaus: Cui bono? Die Antwort darf nur sein: der betroffenen Person. Alles andere ist haftungsbegründend.
I. Sachverhalt
Die Nebenintervenientin als Pflegschaftsrichterin bestellte mit Beschluss vom für die im Jahr 1929 geborene, an Demenz erkrankte Adoptivmutter des Klägers (Betroffene) deren Ehemann zum einstweiligen Sachwalter. Hintergrund waren dessen Angaben vor Gericht, dass infolge der Pflegebedürftigkeit der Betroffenen sämtliche Ersparnisse aufgebraucht seien und daher die in deren Alleineigentum stehende Liegenschaft samt dem darauf errichteten und von den Eheleuten seit 1992 gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zu verkaufen sei. Die Betroffene hab...