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Verzugszinsen aus Kindesunterhaltsforderungen
iFamZ 2026/7
Für den rückständigen Geldunterhalt gebühren wie für jede andere Geldforderung auch Verzugszinsen, die dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsforderungen (ab dem jeweiligen Monatsersten) zustehen, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre, um den Lauf der Verzugszinsen in Gang zu setzen. Die Zinsen können in Form einer Zinsstaffel zugesprochen werden; die Ausweisung eines Gesamtbetrags im Titel ist nicht erforderlich (Zurückweisung des Revisionsrekurses des Vaters).