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iFamZ 1, Februar 2026, Seite 7

Verzugszinsen aus Kindesunterhaltsforderungen

iFamZ 2026/7

§§ 231, 1418 ABGB

Für den rückständigen Geldunterhalt gebühren wie für jede andere Geldforderung auch Verzugszinsen, die dem Geldunterhaltsberechtigten ab Fälligkeit der einzelnen Unterhaltsforderungen (ab dem jeweiligen Monatsersten) zustehen, ohne dass eine Mahnung erforderlich wäre, um den Lauf der Verzugszinsen in Gang zu setzen. Die Zinsen können in Form einer Zinsstaffel zugesprochen werden; die Ausweisung eines Gesamtbetrags im Titel ist nicht erforderlich (Zurückweisung des Revisionsrekurses des Vaters).

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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