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IRZ 2, Februar 2026, Seite 41

Liebe Leserinnen und Leser,

Eva Trischberger

Liebe Leserinnen und Leser,

//Die Partie ist eröffnet. Fans freuen sich schon jetzt auf das Sportereignis des Jahres: die Fußball-WM 2026. Bis es so weit ist, werden Aufstellungen durchdacht, Varianten getestet, Taktiken geschärft. Wenngleich IFRS 18 „erst“ für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen, verpflichtend anzuwenden ist, befassen sich viele Unternehmen aufgrund der retrospektiven Anwendung bereits jetzt mit der Anpassung der Vergleichsperiode (i.d.R. das GJ 2026) und damit wichtigen Umstellungsfragen. Hier zeigt sich ein Problemfall bei konzerninternen Ausleihungen (Intragroup Liabilities), jüngst behandelt vom IFRS IC. In seiner vorläufigen Agendaentscheidung vom September 2025 konnte es sich jedoch nicht auf einen einheitlichen Lösungsweg verständigen. Grundsätzlich soll sich die Einordnung gemäß IFRS 18.B65 danach richten, in welche Kategorie die Aufwendungen oder Erträge fallen, welche die Entstehung der FX-Differenz verursacht haben. Schwierig, wenn nach der Vornahme der Konsolidierungsbuchungen keine zugrunde liegende Transaktion mehr existiert. Wie also verfahren?

[i]Die Partie ist eröffnet

Das IFRS IC tendiert zu einer pragmatischen Lösung: Nach der Auffangregel in IFRS 18.52 m...

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