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GesRZ 6, Dezember 2025, Seite 382

Zum Zwangsstrafenverfahren des § 283 UGB

§ 283 UGB

Art 6 EMRK

Art 92 B-VG

Art 48 ff GRC

1. Das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB ist nach der Rspr des VfGH verfassungskonform und nach der Rspr des EuGH unionsrechtskonform (Fortschreibung der Rspr).

2. Zwangsstrafen nach § 283 UGB sind keine „Disziplinarstrafen“ für vergangenes Fehlverhalten, sondern Beugemittel (Fortschreibung der Rspr).

3. Die Zwangsstrafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nicht mehr dienen könnte (Fortschreibung der Rspr).

4. Die Offenlegungspflichten gem §§ 277 ff UGB verletzen auch unter Bedachtnahme auf § 1 DSG und Art 8 GRC das Grundrecht auf Datenschutz nicht (Fortschreibung der Rspr).

(OLG Innsbruck 3 R 14/24v ua)

Rubrik betreut von: Georg Nowotny

Die zivilrechtliche Judikatur wird von Hon.-Prof. Dr. Georg Nowotny, Senatspräsident des OGH i.R., bearbeitet.

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