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GesRZ 6, Dezember 2025, Seite 375

Geschäftsführerhaftung gegenüber Dritten?

Benedikt Mitsche und Stefan Novak

§ 25 GmbHG

§ 1311 ABGB

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

2. Seine Außenhaftung käme bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, bei gegen Gesellschaftsgläubiger gerichteten strafbaren Handlungen, der schuldhaften Verletzung von im Interesse von Gesellschaftsgläubigern bestehenden (sonstigen) Schutzgesetzen oder bei einem Eingriff in ihre absolut geschützten Rechte in Betracht.

3. Für die Nichteinhaltung von bloß die Gesellschaft treffenden vertraglichen Pflichten haftet der Geschäftsführer dem Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nicht, weil eine Außenhaftung des Organs stets die Verletzung eigener und nicht nur die Gesellschaft treffender Pflichten voraussetzt.

(OLG Linz 1 R 2/25g)

[1] Der Kläger vereinbarte mit einer GmbH (nachfolgend auch „Gesellschaft“) den Kauf eines neuen Mähdreschers gegen „Eintausch“ seines gebrauchten Mähdreschers und Zahlung eines Aufpreises nach Lieferung des neuen Fahrzeugs. Bereits vor vereinbarter Übergabe des neuen Mähdreschers an den Kläger stellte er der Gesellschaft seinen gebrauchten Mähdrescher als Ausstellungsstück zur Verfügun...

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