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Zur Auflösungsklage bei der GmbH
1. Eine Auflösungsklage der Gesellschafter einer GmbH ist unzulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag keine diesbezüglichen Regelungen enthält (Fortschreibung der Rspr).
2. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke kommt für die GmbH weder eine analoge Anwendung des § 133 UGB über die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund noch des § 140 UGB über den zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters oder eine Rechtsanalogie durch Einordnung der GmbH in die jederzeit aus wichtigen Gründen lösbaren Dauerschuldverhältnisse in Betracht (Fortschreibung der Rspr).
3. Daran ändert auch die allenfalls personalistische Struktur der betroffenen GmbH nichts (Fortschreibung der Rspr).
(OLG Wien 1 R 39/24y)