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GesRZ 6, Dezember 2025, Seite 351

Die Kapitalentsperrung bei der Spaltung zur Aufnahme

Melanie Hollaus

Im Gegensatz zur Verschmelzung wurde in der Literatur und vom Gesetzgeber früh erkannt, dass eine Spaltung zur Freisetzung von gebundenem Kapital und zur Schaffung von neuem Ausschüttungspotenzial führen kann. Daher konzentrieren sich die zentralen Vorschriften des spaltungsrechtlichen Gläubigerschutzes auf die Erhaltung des Kapitals der beteiligten Gesellschaften. Sie sollen gewährleisten, dass das einmal gebundene Kapital erhalten bleibt und das Gesamtniveau der Ausschüttungssperren innerhalb des Spaltungskreises nicht sinkt. Der Kapitalschutz ist jedoch für die Spaltung zur Neugründung und die Spaltung zur Aufnahme unterschiedlich ausgestaltet: Während der Summengrundsatz gem § 3 SpaltG bei der Spaltung zur Neugründung maßgeblich auf die Erhaltung des gebundenen Kapitals der übertragenden Gesellschaft im Spaltungskreis abzielt und den Gesellschaften gewisse Erleichterungen bietet, müssen bei der Spaltung zur Aufnahme gem § 17 Z 3 SpaltG die Kapitalherabsetzungsvorschriften in vielen Fällen zwingend eingehalten werden. Hinzu kommen noch die (von Rspr und Literatur entwickelten) Grundsätze zu kapitalentsperrenden Verschmelzungen, die bei der Spaltung zur Aufnahme als einer Teilfusion nicht unberücksichtig...

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