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WRG 1959 § 74., BGBl. Nr. 215/1959, gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
NEUNTER ABSCHNITT Von den Wassergenossenschaften

§ 74.

Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildet

a) durch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),

b) durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),

c) durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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