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WRG 1959 § 30d. Ziele für Schutzgebiete, BGBl. I Nr. 82/2003, gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011
DRITTER ABSCHNITT Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer

§ 30d. Ziele für Schutzgebiete

(1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen - unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a - bis zu erreichen:

1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 sowie

2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55l in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom , S 40 und der Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom , S 1 ausgewiesen wurden;

3. in Gebieten, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutsamer aquatischer Arten ausgewiesen wurden;

4. in Gebieten, die gemäß § 2 Abs. 7 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976 idF BGBl. I Nr. 98/2001 als Badegewässer ausgewiesen wurden sowie

5. in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom , S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom , S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.

(2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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