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WRG 1959 § 16., BGBl. Nr. 215/1959, gültig von 01.11.1959 bis 30.09.1997
ZWEITER ABSCHNITT. Von der Benutzung der Gewässer

§ 16.

Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen.

Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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UAAAG-18878