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WRG 1959 § 101a. Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren, BGBl. I Nr. 65/2002, gültig von 01.08.2002 bis 10.08.2005
ELFTER ABSCHNITT. Von den Behörden und dem Verfahren

§ 101a. Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren

Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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