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Private Pensionsvorsorgeprodukte - Aufteilungsfrei oder Aufteilungsmasse?
iFamZ 2025/184
1. Unter ehelichen Ersparnissen iSd § 81 Abs 3 EheG sind alle Wertanlagen zu verstehen, die die Ehegatten während aufrechter Ehegemeinschaft angesammelt haben und ihrem Wesen nach zur Verwertung bestimmt sind.
2. Bloße Anwartschaften auf künftige Pensionszahlungen unterliegen nicht der Aufteilung, wenn bei Aufhebung der Ehegemeinschaft nicht feststeht, ob ein daraus resultierender Geldbetrag überhaupt anfallen wird.
3. Ein privates Altersvorsorgemodell, das aus ehelichen Mitteln finanziert wurde, unterliegt der Aufteilung, wenn ihm bereits bei Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein realisierbarer Vermögenswert zukommt: Dann ist das Vorsorgeprodukt mit diesem Wert der Aufteilungsmasse zuzurechnen.
4. Von der Aufteilung ausgenommen sind jedoch private Pensionsvorsorgeprodukte, die gesetzlich verpflichtend sind und eine staatliche Pension ersetzen.
Die 2003 in Österreich geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom September 2022 aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden; der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten befand sich in Österreich. Als Aufteilungsstichtag wurde der außer Streit gestellt. Nach dem (auf den Mann anwendbaren) b...