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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Prozesserklärung des Erwachsenenvertreters betrifft nicht die Zulässigkeit der bisherigen Verfahrensführung
iFamZ 2025/181
1. Die Einschränkung der Prozessfähigkeit einer Person durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters wirkt rechtsgestaltend nur für die Zukunft. Die Prüfung, ob die betroffene Partei für davor liegende Zeitpunkte die Tragweite des konkreten Rechtsstreits erkennen konnte, obliegt dagegen dem Prozessgericht.
2. Geht das Prozessgericht davon aus, dass die Prozessfähigkeit für die Verfahrensführung bereits vor der Bestellung des Erwachsenenvertreters nicht gegeben war, ist es gehalten, einen Sanierungsversuch nach § 6 ZPO vorzunehmen. Es hat den Erwachsenenvertreter aufzufordern, sich zu äußern, ob er das bisherige Verfahren (soweit es von Nichtigkeit betroffen ist) genehmigt oder nicht genehmigt. Soweit sich der Erwachsenenvertreter für den vor seiner Bestellung liegenden Zeitraum bzw Zeitpunkt zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bisherigen Prozessführung äußert, bedarf seine Erklärung (jedenfalls beim Aktivprozess) der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.
Das Erstgericht genehmigte die Versagung der bisherigen Prozessführung durch den - für den Wirkungsbereich Vertretung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren bestellten - gerichtlichen Erwachsene...