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Handlungen eines Gläubigers zur Eintreibung von Forderungen ohne Auftrag des Schuldners unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Entscheidung: Svilosa, C-535/24.
Normen: Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL, Art 26 Abs 1 lit b MwStSyst-RL.
Art 2 Abs 1 lit c und Art 26 Abs 1 lit b MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung, die ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners vorgenommen wurden, weder als „Dienstleistungen gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen sind noch diesem Begriff gleichgestellt werden können.