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Mantelkauf: Änderung der organisatorischen Struktur bei Beibehaltung eines nur formal bestellten, faktisch keine Geschäftsführungsagenden wahrnehmenden Geschäftsführers
Entscheidung: (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 8 Abs 4 Z 2 KStG.
Sachverhalt und Verfahren: Die frühere Holding-AG eines Immobilienkonzerns wurde an eine zu einem Möbelkonzern gehörende Gesellschaft verkauft. Zuvor wurde der steuerliche Vertreter der AG (Dr. K) zum Vorstand - neben den bestehenden zwei Vorständen - bestellt, anschließend schied einer der beiden ursprünglichen Vorstände aus. Nach dem Verkauf wurde die AG in eine GmbH umgewandelt, es wurden darin operative Gesellschaften eingebracht und eine Unternehmensgruppe gebildet sowie ein weiterer Vorstand bestellt (Dr. S). Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Anerkennung der verrechneten Verlustvorträge der früheren AG aufgrund der Annahme eines Mantelkaufs (§ 8 Abs 4 Z 2 KStG).
Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, es liege eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur (Verkauf von 100 % der Anteile) und der wirtschaftlichen Struktur (sowohl Änderung des Vermögens als auch Änderung des Unternehmensgegenstands) vor. Die organisatorische Struktur habe sich aber nicht wesentlich geändert: Die Bestellung des Vorstandsmitgliedes Dr. K stünde nicht bereits im planmäß...