Handbuch Antidiskriminierung
1. Aufl. 2026
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6. Religion und Weltanschauung
6.1. Einführung
6.1.1. Religion oder Weltanschauung als Diskriminierungsgrund
Religion bzw Weltanschauung stellt einen wichtigen Teil der persönlichen Identität des Menschen dar und ist eng mit seiner Würde verbunden. Dementsprechend stellt die S. 268Anknüpfung an die Religion oder die Weltanschauung einer Person ein verpöntes Differenzierungsmerkmal in so gut wie allen gleichheits- bzw antidiskriminierungsrechtlichen Bestimmungen auf universeller, regionaler und nationaler Ebene dar (vgl Art 2 AEMR, Art 2, Art 26 und Art 27 IPbpR, Art 2 Abs 2 IPwskR, Art 14 EMRK, Art 21 GRC, Art 7 B-VG oder Art 3 dtGG). Diese Grundrechte gewährleisten einen alle Lebensbereiche umspannenden Schutz vor Diskriminierungen aus Gründen der Religion. Zudem enthalten die Grundrechtskataloge in der Regel ein eigenes Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, das auch Diskriminierungsaspekte erfasst. Welchen Schutzumfang das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen aufweist, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur für bestimmte Lebensbereiche erörtern, in denen es typischerweise zu Konflikten mit religiösen Überzeugungen oder zu Diskriminierungen aus religiösen Gründen kommen kann. Unionsrechtliche und innerstaatliche Regelungen sehen in Konkretisierung der genannten Grundrechte in gewissen Bereichen (va in der Arbeitswelt) Regelungen zum Schutz religiöser Überzeugungen (etwa religionsspezifische Ausnahmen von allgemeinen Ge- oder Verboten) oder vor religiöser Diskriminierung (spezielle Diskriminierungsverbote im einfachen Recht) vor. Dementsprechend werden in diesem Beitrag nach einer Darlegung der internationalen, europäischen und nationalen Rechtsquellen zum Schutz vor Diskriminierungen aus religiösen Gründen, die insbesondere eine menschenrechtliche bzw grundrechtliche Perspektive einnehmen, einige Bereiche, die für einen effektiven Schutz vor Diskriminierung aus religiösen Gründen von besonderer Relevanz sind, näher beleuchtet. Gleichzeitig gilt der Schutz der Religionsfreiheit - wie die meisten anderen Grundrechte - nicht ohne jede Einschränkung, sondern muss nach einer Abwägung mit gegenläufigen öffentlichen Interessen oder den Rechten und Freiheiten anderer uU hinter diese zurücktreten. Auch diese Abwägungsvorgänge hat die das Grundrecht konkretisierende Rechtssetzung gegebenenfalls vorzunehmen.
Die Rechtsquellen enthalten zumeist keine Definition davon, was unter Religion zu verstehen ist. Ein Definitionsversuch ist in juristischer Perspektive (anders als in den Religionswissenschaften) immer nur bezogen auf die jeweils einschlägige Rechtsquelle möglich, die den Begriff „Religion“ oder „religiös“ verwendet. Während für die Auslegung von völkerrechtlichen Rechtsquellen die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) gilt, ist im innerstaatlichen Kontext im Rahmen der relevanten Auslegungsmethoden auch die Rechtsordnung insgesamt in den Blick zu nehmen. Bei der Auslegung des Begriffs „Religion“ bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Grundrechts - der Religionsfreiheit bzw des Verbots der religiösen Diskriminierung - ist das Selbstverständnis des*r Grundrechtsträgers/Grundrechtsträgerin mitzuberücksichtigen, um nicht schon durch die Definition des Schutzbereichs die Freiheit zu beschränken. Regelmäßig wird man für das Vorliegen einer Religion zumindest das Vorhandensein eines Bekenntnisses, eines Kults und einer Lehre voraussetzen.
S. 269Mit dem Begriff der Weltanschauung werden auch nicht- bzw areligiöse Ansichten und Handlungen in den Schutzbereich entsprechender Grundrechte einbezogen. Eine genaue Grenzziehung zwischen der Religion und der Weltanschauung ist schwierig, aber dahingehend vernachlässigbar, dass zumeist beide Merkmale gleichwertig grund- und antidiskriminierungsrechtlich geschützt sind. Der EGMR versteht unter Weltanschauung die zusammenhängende Sichtweise grundlegender Lebensfragen unter dem Blickwinkel der Welt als Ganzes, wobei die Überzeugung eine gewisse Schwelle an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung aufweisen muss. Im Unterschied zu einer religiösen Überzeugung fehlt es bei einer weltanschaulichen an einem transzendentalen Bezug.
Aus grundrechtlicher Perspektive kann es notwendig sein, Religion und Weltanschauung von politischen Überzeugungen und wirtschaftlichen Tätigkeiten abzugrenzen, die nicht unter den Grundrechtsschutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit bzw des Diskriminierungsverbots aus religiösen Gründen fallen. Einschlägig sind in diesen Fällen vielmehr die Meinungsäußerungs- bzw die Versammlungsfreiheit oder wirtschaftliche Grundrechte. So stellt die Verfolgung von politischen Agenden (bspw Propaganda für politische Gruppierungen, die sich auf den Islam beziehen) keine Religionsausübung dar. Die Abgrenzung, vor allem was Äußerungen des politischen Islams betrifft, ist im Detail schwierig. Tätigkeiten juristischer Personen, die sich als Religionsgemeinschaft gerieren, vorrangig aber auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, werden vom Schutzbereich der Religionsfreiheit nicht erfasst.
Im Folgenden wird auf die explizite Nennung von Religion und Weltanschauung teilweise verzichtet, wenn beide Merkmale demselben Schutz unterliegen. Da in der Praxis die Religionsausübung eine weit höhere Relevanz hat, wird zumeist der Begriff der Religion verwendet; die Weltanschauung ist mitgemeint.
6.1.2. Grundrechtlicher Schutz vor Diskriminierung aus religiösen Gründen
6.1.2.1. Diskriminierungsverbot
Universelle, regionale und nationale Menschenrechtsinstrumente verbieten eine Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung. Dieses grundrechtliche Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen knüpft an das unterscheidende Merkmal S. 270der Religion an. Es verbietet eine Ungleichbehandlung von ansonsten gleichen Sachverhalten nur wegen des Kriteriums der religiösen Überzeugung. Nicht nur unmittelbare Diskriminierungen sind erfasst, die explizit auf das Merkmal der Religion abstellen, sondern auch mittelbare Diskriminierungen, die sich durch zunächst neutral erscheinende Regelungen mit einem neutral erscheinenden Anknüpfungspunkt auszeichnen, faktisch jedoch Menschen aufgrund ihrer Religion besonders benachteiligen bzw einschränken.
Vor allem beim Merkmal der Religion ergibt sich die Diskriminierung in gewissen Fällen aus dem Zusammentreffen mit einem anderen Merkmal bzw wird diese dadurch verstärkt. Derartige Konstellationen fallen unter das Konzept der Mehrfachdiskriminierung bzw der intersektionellen Diskriminierung. Dabei wirken mehrere Diskriminierungsmerkmale zusammen und führen uU zu einer stärkeren Benachteiligung. Zu nennen sind insb Verbote religiöser Bekleidung, die nur Frauen betreffen (bspw Burka, Niqab und Hidschab), oder das Zusammentreffen der Merkmale von Religion und Ethnie (→ zur Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit vgl den Beitrag von Güneş 7.).
6.1.2.2. Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Neben dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen sehen Grundrechtskataloge zumeist auch ein Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit vor. Die Freiheit, die eigenen religiösen Überzeugungen zu bilden, zu haben und das eigene Handeln danach auszurichten, ist folglich durch ein eigenes Grundrecht gewährleistet. Insofern unterscheidet sich das Diskriminierungsmerkmal der Religion von den meisten anderen expliziten Diskriminierungsmerkmalen typischer Diskriminierungsverbote, wie insbesondere das Geschlecht, die sexuelle Orientierung, das Alter, die Herkunft, die Zugehörigkeit zu einer Minderheit etc. Das Innehaben dieser Merkmale wird eben nicht durch ein eigenes Grundrecht geschützt.
Damit stellt sich - wie auch bei dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der politischen Überzeugung - die Frage nach dem Verhältnis des Grundrechts auf Religionsfreiheit zu dem ebenfalls als Grundrecht verankerten Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen. Konstellationen, in denen staatliche Regelungen keinen expliziten religiösen Bezug aufweisen, allerdings die Angehörigen bestimmter Religionen stärker betreffen als andere, werden regelmäßig am Grundrecht der Religionsfreiheit gemessen. So trifft die Pflicht, beim Motorradfahren einen Helm zu tragen, alle Rechtsunterworfenen, führt aber für Sikhs, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen, zu einer Beschränkung der Religionsfreiheit, die an diesem Grundrecht zu beurteilen ist. Gleichzeitig kann eine solche Konstellation auch als gleichheitsrechtliches Problem angesehen S. 271werden, da durch die Helmpflicht Personen, die sich aus religiösen Gründen zum Tragen eines Turbans verpflichtet sehen, wegen ihrer Religion stärker von dem Gebot betroffen sind als Angehörige anderer Religionen. Es ist somit eine Frage der Perspektive, ob in solchen Konstellationen eine Einschränkung der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit oder eine Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung angenommen wird.
Grundrechte dienen im Besonderen dem Schutz von Minderheiten. Die Idee von Grundrechten als Minderheitenschutzrechten wird auch und gerade bei der Religions- und Weltanschauungsfreiheit deutlich. Das heißt nicht, dass sich nicht auch Angehörige einer Mehrheitsreligion auf das Grundrecht berufen können. Personen, die einer anderen Religion anhängen als die Mehrheit der Gesellschaft (oder die anders als die Mehrheit der Gesellschaft überhaupt einer oder keiner Religion angehören), werden (als religiöse Minderheit) allerdings eher in ihrer religiösen Freiheit eingeschränkt und sind vor allem eher einer Diskriminierungsgefahr ausgesetzt. In diesem Sinne können auch Beschränkungen der Religionsfreiheit, wie Verbote religiöser Kopfbedeckungen oder anderer Kleidung, tierschutzrechtliche Gebote zur Betäubung vor dem Schlachten, die dem Befolgen religiöser Speisevorschriften entgegenstehen, oder ein verpflichtender Schwimmkurs in der Schule für Mädchen und Buben gemeinsam entgegen einer religiös gebotenen Geschlechtertrennung als Diskriminierung der Gläubigen bestimmter Religionen verstanden werden. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit stellt in einer mehr oder weniger religiös pluralen Gesellschaft sicher, dass jede Person nach ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung leben kann, auch wenn diese nicht der Mehrheit entspricht, und bildet so mit dem Verbot der religiösen und weltanschaulichen Diskriminierung die Grundlage für eine im Hinblick auf die Religion liberale Gesellschaft.
Das Grundrecht schützt die Religionsfreiheit in unterschiedlichen Dimensionen. Das forum internum erfasst Religion als innere Überzeugung eines Individuums. Die nach außen hin wahrnehmbare Ausübung der eigenen Religion beschreibt das forum externum. Die positive Religionsfreiheit zielt darauf ab, die eigene Religion oder Weltanschauung durch Ausübung (bspw Gottesdienste, Unterricht) im privaten oder öffentlichen Raum zu bekunden und das eigene Leben nach den religiösen Überzeugungen zu führen. Damit können Handlungen des Alltags, wenn sie von einer religiösen Überzeugung getragen sind, vom grundrechtlichen Schutz umfasst sein, dann aber möglicherweise in Konflikt mit der staatlichen Rechtsordnung oder der Freiheitsausübung anderer geraten. Die negative Religionsfreiheit garantiert hingegen, keine Religion haben zu müssen und nicht zu einem religiösen Bekenntnis oder Handeln gezwungen zu werden. Potenziell konfligierende Ausübungen der Religionsfreiheit mit anderen öffentlichen Interessen oder den Grundrechten anderer müssen durch den Staat in einen möglichst schonenden Ausgleich gebracht werden. Von besonderer Bedeutung ist das in Gesellschaften mit einer großen religiösen Mehrheit, einer hohen Pluralität von Religionen oder in einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft, da sich hier verstärkt Konfliktpotenziale erS. 272geben. Grundrechtsträger*innen der Religionsfreiheit sind sowohl das Individuum (individuelle Dimension) als auch Religionsgemeinschaften (kollektive/korporative Dimension).
6.1.2.3. Adressaten: Staaten - Drittwirkung
Das Grundrecht der Religionsfreiheit sowie das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen gebieten, dass der Staat selbst sich religiös neutral verhält. Er darf sich weder mit einer Religion identifizieren noch darf er eine Religion bevorzugen oder benachteiligen. Dem Staat ist es verwehrt, in unverhältnismäßiger Weise in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit einzugreifen, indem er bspw Handlungen der Religionsausübung gänzlich verbietet oder unangemessenen Bedingungen (zB Genehmigungsvorbehalten) oder Beschränkungen unterwirft. Auf der anderen Seite darf der Staat seinen Bürger*innen keine Religion oder Weltanschauung aufzwingen oder eine solche als Voraussetzung für Teilhaberechte vorsehen.
Zu dieser Pflicht staatlicher Zurückhaltung (Abwehranspruch) kommen in gewissen Fällen und in gewissem Umfang staatliche Gewährleistungspflichten hinzu. So garantiert Art 9 Abs 1 EMRK ausdrücklich das Recht, die Religion zu wechseln, und verpflichtet somit den Staat, den Wechsel der Religion abzusichern. Personen, die sich in besonderen Naheverhältnissen zum Staat befinden, wie in Gefängnissen oder dem Militär, muss der Staat die Ausübung ihrer Religion ermöglichen. In antidiskriminierungsrechtlicher Perspektive verlangt die Rechtsprechung des EGMR unter anderem, dass Hassverbrechen, die durch die Religion des Opfers motiviert sind, unter Berücksichtigung des Diskriminierungsgehalts verfolgt und bestraft werden.
In vielen Fällen beschränken allerdings Private die Religionsausübung, bspw wenn private Unternehmen den Mitarbeiter*innen das Tragen religiöser Kleidung oder Symbole verbieten. Die Freiheitsrechte und Diskriminierungsverbote verpflichten unmittelbar nur Staaten, nicht aber Private. Adressat der Grundrechtsgarantien ist nur der (Mitglied-)Staat. Gegenüber Privaten besteht jedoch eine durch Gesetze vermittelte Drittwirkung der Grundrechtsgarantien. Der Staat hat in allen drei Staatsgewalten einen Ausgleich zwischen den Interessen der Grundrechtsträger*innen anzustreben und diesen durch Gesetze angemessen zu regeln. Der EGMR prüft daher, ob der Staat durch angemessene Regelungen und Abwägungen bei der Rechtsanwendung die Religionsfreiheit im Einzelfall ausreichend schützt.
S. 2736.2. Schutz vor religiöser Diskriminierung im internationalen und nationalen Recht
Die Religionsfreiheit ist ein Grundrecht der ersten Stunde und in vielen Grundrechtskatalogen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene verankert. Ebenso von Bedeutung sind spezielle religionsrechtliche Bestimmungen, insb des Antidiskriminierungsrechts, die jedoch keinen Grundrechtscharakter aufweisen. Teilweise konkretisieren sie jedoch die Religionsfreiheit und das grundrechtliche Diskriminierungsverbot und gestalten diese näher aus.
6.2.1. Universeller Menschenrechts- und Diskriminierungsschutz
Auf internationaler Ebene heben sich menschenrechtliche Verträge vom sonstigen Völkerrecht dahingehend ab, dass sie nicht mehr nur das Verhältnis und die Beziehungen zwischen Staaten zum Gegenstand haben, sondern Garantien zwischen Individuen und dem jeweiligen Staat festlegen. Zumeist erfolgt die Überwachung eines Menschenrechtsvertrags im Rahmen eines Berichtssystems durch einen Ausschuss. Individualbeschwerdemechanismen sind selten und werden mit Stellungnahmen und Empfehlungen abgeschlossen; nur ausnahmsweise entscheiden internationale Gerichtshöfe auf Beschwerde eines Einzelnen hin verbindlich (so wie der EGMR).
6.2.1.1. Allgemeine Menschenrechtsabkommen
Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ist eines jener Menschenrechte, das bereits seit den ersten Entwicklungen des internationalen Menschenrechtsschutzes Teil der Menschenrechtskataloge ist. Die 1945 in Kraft getretene UN-Charta verweist im Rahmen der zu verfolgenden Ziele auf die Achtung der Menschenrechte ohne Unterschied, ua aufgrund der Religion. Im ersten völkerrechtlichen, wenn auch noch unverbindlichen Menschenrechtsdokument der Nachkriegszeit, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 (AEMR), verbürgt Art 18 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Ausdrücklich erwähnt ist in der AEMR das Recht, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln sowie diese allein oder in Gemeinschaft auszuüben. Als allgemeine Schrankenregelung, die auf alle Garantien der AEMR anwendbar ist, lässt Art 29 AEMR Beschränkungen nur insoweit zu, als sie gesetzlich vorgesehen sind und der Achtung der Rechte und Freiheiten anderer dienen und der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles genügen. Ebenso S. 274enthält der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) in seinem Art 18 das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Art 18 Abs 2 IPbpR verbietet ausdrücklich einen Zwang, der die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigt. Darüber hinaus werden die Vertragsstaaten zur Achtung der religiösen und sittlichen Erziehungsinteressen der Eltern verpflichtet (Abs 4 leg cit). Gemäß der besonderen Schrankenregelung in Abs 3 leg cit sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und Freiheiten anderer möglich.
Sowohl die AEMR als auch der IPbpR nennen in ihren Diskriminierungsverboten explizit die Religion und die sonstige Anschauung als verpönte Diskriminierungsmerkmale (vgl Art 2 AEMR, Art 2 und Art 26 IPbpR). Nach Art 27 IPbpR darf zudem Angehörigen religiöser Minderheiten nicht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben.
Der IPbpR ist anders als die AEMR völkerrechtlich verbindlich. Das erste Zusatzprotokoll des IPbpR sieht einen Individualbeschwerdemechanismus vor. Der dafür zuständige Menschenrechtsausschuss (UN Human Rights Committee) prüft aufgrund einer Beschwerde eine mögliche Verletzung der im Pakt festgelegten Religionsfreiheit oder des Diskriminierungsverbotes und teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat mit. Ein Durchsetzungsmechanismus ist, wie regelmäßig im internationalen Menschenrechtsschutz, nicht gegeben.
6.2.1.2. UN-Resolution 36/55
Internationale Bemühungen zur Erarbeitung einer spezifischen Konvention zum Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, wie bspw betreffend die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau oder rassischer Diskriminierung, scheiterten. Es gelang angesichts der verschiedenen Haltungen der Staaten zur näheren Ausgestaltung dieser Garantie nicht, einen Konsens zu finden. Hinzu kamen die erheblich voneinander abweichenden Verständnisse vom Verhältnis von Staat und Kirche rund um den Globus. Diese reich(t)en von Staaten, in denen das politische und religiöse Oberhaupt in einer Person vereint ist, bis zu laizistischen Staaten mit einer strikten Trennung von Staat und Kirche.
S. 275Die Bemühungen mündeten 1981 letztlich in der Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung. Die Erklärung soll bestehende Menschenrechte der Religions- und Weltanschauungsfreiheit näher konkretisieren. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Beseitigung jeglicher Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung. Art 1 der Erklärung vereint die menschenrechtlichen Bestimmungen aus Art 18 AEMR und Art 18 IPbpR und garantiert jedem/jeder die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Davon umfasst sind die Freiheit, eine Religion oder Überzeugung eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seine Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, auszuüben. Art 2 der Erklärung legt fest, dass niemand aufgrund seiner Religion oder Überzeugung diskriminiert werden darf. Es folgen Garantien zum religiösen und weltanschaulichen Erziehungsrecht (Art 5) sowie zur allgemeinen Religionsausübung (Art 6). Die Erklärung ist als Resolution der Generalversammlung nicht verbindlich. Schon aus diesem Grund bietet die Erklärung nur einen geringen Mehrwert im Diskriminierungsschutz. Darüber hinaus bleibt sie tlw inhaltlich hinter anderen menschenrechtlichen Verbürgungen zurück. Art 8 der Erklärung bestimmt, dass in derartigen Fällen die Bestimmungen anderer Menschenrechtsabkommen vorgehen.
6.2.1.3. UN-Sonderberichterstatter*in über Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Seit 1986 gibt es eine*n UN-Sonderberichterstatter*in über Religions- und Weltanschauungsfreiheit - ein*e vom UN-Menschenrechtsrat ernannte*r unabhängige*r Experte*in. Der*die Sonderberichterstatter*in hat zur Aufgabe, den Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene voranzutreiben, und kann Empfehlungen zum besseren Schutz aussprechen. Zudem legt er*sie einen jährlichen Bericht zur Lage der Religions- und Weltanschauungsfreiheit mit gewissen Schwerpunkten vor.
6.2.2. Regionaler Menschenrechts- und Diskriminierungsschutz (in Europa)
Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist darüber hinaus in regionalen Menschenrechtsabkommen verankert. In der Amerikanischen Konvention über Menschenrechte findet sich diese in Art 12 wieder, in der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und S. 276Rechte der Völker ist sie in Art 8 verankert und in der Arabischen Charta der Menschenrechte in den Art 26 und 27 festgelegt.
Der regionale Menschenrechts- und Diskriminierungsschutz in Europa ergibt sich insb aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, in Kraft getreten 1953, und den unionsrechtlichen Gewährleistungen, allen voran in der Grundrechtecharta (GRC) sowie dem Primär- und Sekundärrecht der EU.
6.2.2.1. Europäische Menschenrechtskonvention
6.2.2.1.1. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Die EMRK verbürgt in ihrem Art 9 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Auch die Weltanschauung ist durch die Erwähnung im zweiten Halbsatz geschützt. Der EGMR nimmt Abstand von abstrakten und allgemeingültigen Feststellungen, ob eine in Frage stehende Überzeugung eine Religion oder Weltanschauung darstellt, und stützt sich insofern auf die Beurteilung durch die Behörden und Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats. Da beide Aspekte geschützt sind, ist eine exakte Abgrenzung zwischen Religion und Weltanschauung vernachlässigbar. Im Ergebnis sind damit sowohl religiöse als auch nichtreligiöse Handlungen, die durch eine bestimmte Weltanschauung geprägt sind, von Art 9 EMRK geschützt. Eine von der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit erfasste Überzeugung muss jedenfalls ein gewisses Maß an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit, Schlüssigkeit und Bedeutung aufweisen.
Das Grundrecht schützt die innere Religionsfreiheit und die Religionsausübungsfreiheit. Das Grundrecht gewährleistet, einen Glauben zu bilden und zu haben und sich allein oder in Gemeinschaft privat oder öffentlich zu diesem zu bekennen. Ausdrücklich genannt wird die Religionsausübung durch Gottesdienst, Unterricht, Andacht oder Gebräuche. Diese Aufzählung ist aber nur deklarativ; jedem*r ist überlassen, den Glauben auf seine*ihre Art und Weise auszuüben.
Auf der anderen Seite darf niemand gezwungen werden, eine Religion auszuüben (negative Religionsfreiheit). Weder die Ausübung religiöser Handlungen noch die Einbeziehung in Religionsgemeinschaften darf der Staat einer Person abverlangen. Zudem darf niemand gezwungen werden, die eigene Religion oder Weltanschauung offenzulegen, sei es direkt durch eine Verpflichtung zur Offenlegung oder indirekt durch eine Verpflichtung, Angaben zu machen, die Schlussfolgerungen auf die jeweilige Religion S. 277oder Weltanschauung zulassen. Dieser Aspekt der Religionsfreiheit trägt wesentlich zum Schutz vor Diskriminierung aus religiösen Gründen bei, da der Staat nur dann, wenn ein rechtfertigender Grund mit hinreichendem Gewicht vorliegt, überhaupt Kenntnis von der Religionszugehörigkeit oder dem Fehlen einer solchen Kenntnis erlangen kann (→ siehe auch 6.3.3.5.). Aus Art 9 EMRK folgt ferner explizit das Recht, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln. Sieht eine Religionsgemeinschaft keine Austrittsmöglichkeit vor, muss der Staat diese rechtlich ermöglichen.
Religionsgemeinschaften sind selbst Trägerinnen der in Art 9 EMRK verbürgten Garantien. Sie können die Rechte selbst, nicht nur mittelbar durch ihre Mitglieder, wahrnehmen. Die korporative Religionsfreiheit umfasst das Recht, sich als Gemeinschaft zu gründen und Rechtsfähigkeit zu erhalten, sowie Grundzüge des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften.
Eingriffe in den Schutzbereich des Art 9 EMRK sind nur so weit zulässig, als sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (Art 9 Abs 2 EMRK). Der EGMR nimmt insofern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, die gerade im Bereich der Religionsfreiheit den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer jeweiligen historischen und kulturellen Besonderheiten einen weiten Beurteilungsspielraum überlässt, und nimmt dahingehend die Kontrolldichte gegenüber staatlichen Hoheitsakten zurück.
6.2.2.1.2. Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion
Art 14 EMRK enthält zudem ein akzessorisches Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion oder sonstigen Anschauung einer Person. Es ergänzt die in der Konvention enthaltenen Garantien um das Verbot der Diskriminierung. Umfasst sind direkte, aber auch mittelbare Diskriminierungen. Der EGMR nimmt bei Differenzierungen aus religiösen Gründen eine strengere Kontrolle vor, da sich der Staat in diesem Bereich grundsätzlich neutral und unparteiisch zu verhalten hat. Ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen stellte der EMGR ua im Familienrecht (bspw in Bezug auf die Verweigerung von Elternrechten aufgrund der religiösen Überzeugung) oder in Bezug auf die Anerkennung von Religionsgemeinschaften fest (unterschiedliche Wartefristen für die Eintragung als Religionsgemeinschaft; Verweigerung von Steuerbefreiungen im Zusammenhang S. 278mit arbiträren Anerkennungsvorschriften). Konkret folgt aus dem Diskriminierungsverbot zudem die bereits angesprochene Verpflichtung, Gläubige vor religiös motivierten Hassverbrechen zu schützen und solche Taten angemessen zu verfolgen.
Angesichts der Tatsache, dass neben dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion in der EMRK auch die Religionsfreiheit als eigenes Grundrecht verbürgt ist, prüft der EGMR religionsbezogene Sachverhalte häufig zunächst am Maßstab von Art 9 EMRK, auch wenn diese eine Ungleichbehandlung beinhalten. Stellt er bereits eine Verletzung von Art 9 EMRK fest oder lässt sich die Argumentation der Rechtfertigung des Eingriffs übertragen, entfällt in der Folge meist eine detaillierte Prüfung des Art 14 iVm Art 9 EMRK.
6.2.2.2. Unionsrecht
Auf den ersten Blick haben Religion und Weltanschauung mit der angestrebten wirtschaftlichen Integration der Europäischen Union wenig Berührungspunkte. Allerdings können auch wirtschaftliche Regelungen religiöse Aspekte berühren. Zudem verfolgt die EU mit zunehmender Integration auch Ziele über die rein wirtschaftliche Integration hinaus und greift kulturelle und gesellschaftliche Aspekte auf. So wurden Fragen des Religions- und Weltanschauungsrechts auch für die Union relevant.
6.2.2.2.1. Primärrecht
Anknüpfungspunkte an Religion und Weltanschauung sind an mehreren Stellen des Primärrechts zu finden. Die Grundrechtecharta der EU (GRC) garantiert in Art 10 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Art 10 GRC ist im Wortlaut an Art 9 EMRK angelehnt und hat nach Art 52 Abs 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite. Art 21 GRC enthält ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, und nach Art 22 GRC achtet die Union die Vielfalt der Religionen. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird Religion mehrmals erwähnt. Gemäß Art 10 AEUV zielt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und Maßnahmen darauf ab, Diskriminierungen ua aufgrund der Religion oder Weltanschauung zu bekämpfen. Zentral ist der sog Kirchenartikel (Art 17 AEUV), wonach die Union den Status, den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchS. 279tigt. Die EU hat damit keine Kompetenz zur Regelung oder Harmonisierung mitgliedstaatlicher (Staats-)Kirchensysteme. Das ergibt sich zudem bereits aus Art 4 Abs 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der festhält, dass die Union die nationale Identität der Mitgliedstaaten achtet, da das nationale (staats-)kirchenrechtliche System eine die nationale Identität prägende Komponente sein kann. Die EU ist aber auf der Grundlage von Art 19 AEUV dazu ermächtigt, Antidiskriminierungsvorschriften ua bzgl der Merkmale Religion und Weltanschauung zu erlassen. Art 19 AEUV stellt damit eine wichtige Kompetenzgrundlage für Sekundärrechtsakte im hier diskutierten Bereich dar (siehe sogleich).
6.2.2.2.2. Sekundärrecht
Die EU trifft im Bereich der Arbeit, der Wirtschaft, des Sozialwesens und der Kultur weitreichende Regelungen, die religiöse Interessen berühren können: zum einen die Interessen der Gläubigen, die gleichzeitig Arbeitnehmer*innen, Schüler*innen, Konsument*innen uvm sind, und zum anderen die der Glaubensgemeinschaften, die als Arbeitgeberinnen auftreten, Daten verarbeiten und sich im Sozial- und Kulturbereich engagieren. Die zuvor genannten Garantien der GRC sind in dieser Hinsicht ein wichtiges Korrektiv, um unverhältnismäßige Eingriffe durch die Organe der Union oder durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts hintanzuhalten.
Unter Berufung auf Art 19 AEUV erließ die Union im Jahr 2000 die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Zweck der Richtlinie ist die Schaffung eines unionsweiten Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, ua wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person (Art 1 RL). Art 4 Abs 2 der RL erlaubt allerdings in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und ähnlichen Organisationen eine Ungleichbehandlung nach der Religion oder Weltanschauung, wenn diese nach Art der Tätigkeit oder Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Kirchen und ähnliche Organisationen können zudem im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht verlangen, dass für sie arbeitende Personen sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten. Im Einzelfall kann es schwierig sein, jene Tätigkeiten zu bestimmen, für die eine Kirche die Zugehörigkeit zur Religion und besondere Loyalitätsanforderungen verlangen kann. Insofern ist jedenfalls das Selbstverständnis der Kirche zu berücksichtigen. Der EuGH versteht die Richtlinie als S. 280Konkretisierung des in Art 21 GRC niedergelegten Diskriminierungsverbotes und prüft potentielle grundrechtsrelevante Diskriminierungen häufig bloß anhand der detaillierten Richtlinienbestimmungen.
Art 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) untersagt die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen ua die religiöse und weltanschauliche Überzeugung einer Person hervorgeht (→ zu den sog sensiblen Daten nach Art 9 DSGVO vgl den Beitrag von Greif 8.3.2.). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verarbeitung auf Grundlage geeigneter Garantien durch eine religiös oder weltanschaulich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeit erfolgt (Art 9 Abs 2 lit d DSGVO). Vorausgesetzt ist, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die (ehemaligen) Mitglieder bezieht. Nach Art 91 DSGVO können bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen und Gemeinschaften weiterhin angewendet werden, wenn sie in Einklang mit der DSGVO gebracht werden (Abs 1). Dahingehend ist auch die Aufsicht durch eine eigene Aufsichtsbehörde (innerkirchliche, unabhängige Datenschutzbehörde) zulässig, wenn die religiöse Vereinigung eigene Datenschutzregeln für ihren Bereich festgelegt hat (Abs 2).
Religion und Weltanschauung sind zudem in vielen Rechtsakten der EU Anknüpfungspunkt für Ausnahmetatbestände. So sieht bspw die Verordnung 1099/2009/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Art 4 Abs 4 eine Ausnahme für religiöse Riten (va Schächten) vor, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt. Auch die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sieht Ausnahmen für religiöse Leistungen vor (Art 132 Abs 1 lit l).
6.2.3. Menschenrechts- und Diskriminierungsschutz in Österreich
In Österreich bekennen sich ca 6,9 Millionen Menschen, damit ca 77,6 % der Bevölkerung, zu einer Religion. Anders gewendet erachten sich ca 2 Millionen Menschen keiner Glaubensgemeinschaft zugehörig. Obwohl die Zahl der Personen, die keiner Glaubensgemeinschaft angehören, in den letzten Jahrzehnten bedeutend angestiegen ist, spielen Religion und Glauben für einen überwiegenden Teil der Bevölkerung immer noch eine wichtige Rolle, sei es auf individueller oder auf kollektiver Ebene.
Österreich ist geschichtlich ein römisch-katholisch geprägtes Land, und noch immer bildet die Gruppe der Mitglieder der römisch-katholischen Kirche prozentuell den größten Anteil an der Bevölkerung (ca 55 %). Aufgrund der zunehmenden Säkularisierung und religiösen Diversifizierung nahm seit den 1970er Jahren die religiöse S. 281Homogenität in Österreich ab. Gemäß einer Erhebung aus dem Jahr 2021 fühlen sich 22,4 % keiner Glaubensgemeinschaft zugehörig. Rund 8,3 % fühlen sich dem Islam, 4,9 % der orthodoxen Kirche, 3,8 % der evangelischen Kirche (A.B. und H.B.), 0,3 % dem Buddhismus, 0,1 % dem Judentum und 0,1 % dem Hinduismus zugehörig. Die Säkularisierungs- und Diversifizierungstendenzen werden in den kommenden Jahren nach Einschätzungen von Expert*innen weiter zunehmen.
Die in der Folge näher erläuterten verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen für Gläubige, Kirchen und Religionsgemeinschaften stammen aus unterschiedlichen Zeitabschnitten und bilden in ihrer Gesamtheit eine Gemengelage, deren Bestimmungen sich gegenseitig ergänzen, aber auch teilweise überlagern bzw verdrängen.
6.2.3.1. Verfassungsrecht
Die Religionsfreiheit fand bereits im 18. Jahrhundert in Europa Eingang in nationale Verfassungen. In Österreich erfolgte dieser Schritt 1867 mit dem Inkrafttreten des Staatsgrundgesetzes (StGG), dem ersten rechtlich verbindlichen Grundrechtskatalog Österreichs. In dessen Art 14 und 16 ist die individuelle Religionsfreiheit gewährleistet. Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit wird jedermann garantiert. Auf der anderen Seite kann niemand zur Vornahme religiöser Handlungen gezwungen werden. Die korporative Religionsfreiheit wird in Art 15 StGG verankert. Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht der öffentlichen Religionsausübung und ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Bis heute sind diese Garantien des StGG Grundlage für das Verhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgesellschaften in Österreich.
Der Staatsvertrag von St. Germain (StV St. Germain) aus 1919 ergänzt diese Garantien. In Art 63 StV St. Germain verpflichtet sich Österreich, allen Einwohner*innen vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewährleisten, ohne Unterschied der Religion (neben weiteren Merkmalen). Nach Art 63 Abs 2 StV St. Germain haben alle Einwohner*innen das Recht auf freie Glaubens-, Religions- und Bekenntnisausübung, sofern diese mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten vereinbar ist. Durch diese Bestimmung wurde die im StGG vorgesehene Beschränkung auf die häusliche Religionsausübung von gesetzlich nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften aufgehoben. Die Ausübung eines Bekenntnisses einer anerkannten oder einer nicht S. 282anerkannten Religionsgesellschaft kann daher öffentlich erfolgen. Art 63 Abs 2 StV St. Germain legt zudem als lex posterior die Grenzen der Religionsausübung näher fest. Das Recht der Religionsausübung besteht, insoweit dessen Übung mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten vereinbar ist.
Das kurz danach beschlossene Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von 1920 stellt bis heute die wesentliche Grundlage für das Staatsorganisationsrecht Österreichs dar. Grundrechtsgarantien, die Aspekte der Religionsfreiheit betreffen, finden sich darin jedoch nur vereinzelt. Sowohl für die individuelle als auch für die korporative Religionsfreiheit spielt Art 7 B-VG als allgemeiner Gleichheitssatz eine wichtige Rolle. Ausdrücklich schließt darüber hinaus Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG Vorrechte insbesondere aufgrund des Bekenntnisses aus.
1958 trat Österreich der EMRK bei, 1964 wurde dieser ausdrücklich Verfassungsrang verliehen. Wie alle Garantien der EMRK stellt damit auch die Religionsfreiheit nach Art 9 EMRK ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht iSv Art 144 B-VG dar, das als Grundrecht vor dem VfGH geltend gemacht werden kann. Art 9 EMRK erweitert den Schutzbereich der Garantien des StGG und des Art 63 StV St. Germain um die Weltanschauungsfreiheit und bezieht juristische Personen in den persönlichen Schutzbereich ein. Zudem enthält Art 9 Abs 2 EMRK einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der Beschränkungen nur erlaubt, wenn sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit bzw Ordnung, Gesundheit, Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheit anderer notwendig sind. Der VfGH stellt insofern klar, dass Art 9 Abs 2 EMRK Art 63 Abs 2 StV St. Germain näher konkretisiert und die übrigen Eingriffsziele des Art 9 Abs 2 EMRK unter die Ziele des Art 63 Abs 2 StV St. Germain subsumiert werden und damit als Rechtfertigung eines Eingriffs dienen können. Anschließend ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus Art 9 EMRK heranzuziehen. Der VfGH prüft daher sowohl den Schutzbereich als auch die Rechtfertigung des Eingriffs in einer Zusammenschau aller Garantien des StGG, des StV St. Germain und der EMRK. Wegen des Verfassungsrangs der EMRK spielt die Rechtsprechung des EGMR eine wichtige Rolle in der Auslegung der Religions-, Bekenntnis- und Weltanschauungsfreiheit.
6.2.3.2. Einfaches Recht
Auf einfachgesetzlicher Ebene konkretisieren zahlreiche Gesetze die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Religionsrechts. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem StGG wurde das Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger S. 283erlassen. Es regelt den Erwerb und die Änderung bzw das Ablegen einer Religionszugehörigkeit. Das elterliche Erziehungsrecht in religiösen Fragen wird iVm den Regelungen des ABGB im Gesetz über die religiöse Kindererziehung geregelt. Das Anerkennungsgesetz und das Bekenntnisgemeinschaftengesetz gestalten auf einfachgesetzlicher Ebene die korporative Religionsfreiheit näher aus (→ siehe auch 6.3.4.) und legen die Voraussetzungen für eine gesetzliche Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften fest. Darüber hinaus bestimmen weitere Gesetze das Verhältnis zwischen dem Staat und einzelnen Religionsgemeinschaften, wie das Israelitengesetz, das Islamgesetz oder das Gesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche. Eine Vielzahl weiterer Gesetzesbestimmungen stellt einen religiösen Bezug her bzw legt religiöse Ausnahmen von generellen Regelungen fest. Einige werden an thematisch passender Stelle in → 6.3. beleuchtet.
Antidiskriminierungsrechtlich schützt das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) vor allem vor Diskriminierungen aus religiösen Gründen in der Arbeitswelt (→ siehe auch 6.3.2.). Aufgrund der Religion oder Weltanschauung darf gem den §§ 16 ff GlBG niemand im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden (→ siehe allgemein zum Antidiskriminierungsrecht in Österreich den Beitrag von Neuwirth Teil I.1.4.). Beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die öffentlich angeboten werden, verbietet das GlBG Diskriminierungen jedoch nur aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit (vgl die §§ 30 ff GlBG). Die Religion und weitere klassische Diskriminierungsmerkmale fallen nicht darunter (Alter, sexuelle Orientierung etc). Religion und ethnische Zugehörigkeit können jedoch gewisse Überschneidungen aufweisen, womit es zu einer indirekten Einbindung in den Diskriminierungsschutz im wirtschaftlichen Verkehr kommen kann (→ vgl dazu den Beitrag von Güneş 7.).
S. 2846.3. Schutz vor religiöser Diskriminierung in ausgewählten Lebensbereichen
In der Folge werden ausgewählte Lebensbereiche näher beleuchtet, die typischerweise einen engen Zusammenhang mit der Religion(-sausübung) aufweisen. Bei der rechtlichen Ausgestaltung dieser Lebensbereiche hat der Gesetzgeber folglich insbesondere den Schutz des Grundrechts der Religionsfreiheit zu gewährleisten und zugleich selbst Diskriminierungen aus religiösen Gründen zu unterlassen und solche durch Dritte hintanzuhalten.
6.3.1. Bildung und Erziehung
In einem Staat, in dem Religionsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen gewährleistet werden, muss das staatliche Bildungssystem religiös-weltanschaulich neutral sein und auf die verschiedenen religiösen Überzeugungen von Schüler*innen und Eltern Rücksicht nehmen. In der Ausgestaltung des Bildungswesens ist es dem Staat nicht verwehrt, religiöse Aspekte zu behandeln, solange dies in objektiver, sachlich-kritischer und pluralistischer Weise erfolgt. Nicht zulässig sind jegliche Indoktrination und das Unterrichten in dem Sinne, dass eine Religion die „richtige“ ist.
Diese Grundhaltung der staatlichen Schule gegenüber verschiedenen Religionen ist in den Grundwerten des österreichischen Schulwesens in Art 14 Abs 5a B-VG verankert. Diese sind religiös-weltanschaulich neutral formuliert und gründen sich auf Demokratie, Humanität, Solidarität, Frieden und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen. Die Schulbildung soll in partnerschaftlichem Zusammenwirken von Schüler*innen, Eltern und Lehrer*innen Kinder und Jugendliche dazu befähigen, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Entsprechend ihrer Entwicklung und ihres Bildungswegs sollen Jugendliche zu einer selbständigen Urteilsbildung und sozialem Verständnis geführt werden und dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein. Schon diese im Verfassungsrang formulierten Grundwerte konstituieren ein staatliches Schulwesen, das Toleranz gegenüber religiösen Überzeugungen in den Mittelpunkt stellt und damit Diskriminierung aus religiösen Gründen zumindest dem Anspruch nach ausschließt. Eine solche religiös-neutrale Grundhaltung des staatlichen Schulwesens verlangt auch die EMRK.
Nach Art 2 1. ZPEMRK, der im Zusammenhang mit der religiösen Bildung eine lex specialis zu Art 9 EMRK darstellt, hat der Staat im Bildungsbereich die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern zu achten. Das bedeutet nicht, dass der Staat Erziehungsinhalte bzw -methoden nach den (religiösen) Überzeugungen der Eltern ausgestalten muss. Ein solches Recht folgt aus Art 2 1. ZPEMRK nicht. Allerdings muss er durch die Schaffung von Befreiungsmöglichkeiten bzw Alternativangeboten (insb bzgl S. 285des Religionsunterrichts) die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern wahren. Die obligatorische Teilnahme am Sexualkundeunterricht ist hingegen ebenso wie der obligatorische koedukative Schwimmunterricht mit Art 2 1. ZPEMRK vereinbar; es muss keine Befreiungsmöglichkeit von entsprechenden Schulstunden aus religiösen Gründen bestehen. Auch die Möglichkeit, Privatschulen zu gründen und die Kinder dort unterrichten zu lassen, kann zur Lösung von Konflikten zwischen der religiösen Überzeugung der Eltern und dem Unterricht in staatlichen Einrichtungen beitragen.
In Österreich ist durch Art 17 Abs 4 StGG verfassungsrechtlich festgelegt, dass für den Religionsunterricht in den Schulen von der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Sorge zu tragen ist. Das heißt, die Besorgung, Leitung und direkte Aufsicht des Religionsunterrichts kommen den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu. Dem Staat obliegen nach Abs 5 formell-organisatorische Belange, vor allem die organisatorische und schuldisziplinäre Überwachung. Genauere Ausgestaltungen finden sich im Schule-Kirche-Gesetz und im Religionsunterrichtsgesetz. Im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen sieht § 1 Abs 2 Religionsunterrichtsgesetz die Abmeldemöglichkeit vom Religionsunterricht vor, die ab Religionsmündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahres) von dem/der Schüler*in selbst, davor von den Erziehungsberechtigten vorgenommen werden kann.
Gemäß § 2b Abs 1 Religionsunterrichtsgesetz ist in den unter § 1 Abs 1 leg cit fallenden Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler*innen einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, in allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein Kreuz anzubringen. Das führt zu einem gewissen Spannungsverhältnis mit der grundsätzlichen religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Regelungen über das Anbringen von Kreuzen in Klassenzimmern liegen nach der Rspr des EGMR im Ermessen des Staates und verletzen Grundrechte der Eltern nicht. Auch der VfGH sah in einer entsprechenden Regelung für Niederösterreichs Kindergärten keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 9 EMRK, Art 2 1. ZPEMRK oder Art 14 StGG. Entscheidend für die grundrechtliche BewerS. 286tung ist, dass mit dem bloßen Anbringen eines Kreuzes keine aktive Vermittlung von Religionslehren oder eine Pflicht zu religiösen Aktivitäten verbunden ist. Nach diesem Verständnis der Religionsfreiheit liegt im Anbringen eines Kreuzes im Klassenzimmer auch keine Diskriminierung aus religiösen Gründen.
In etlichen Ländern Europas, auch in Österreich, wurde und wird intensiv über das Tragen religiöser Kleidung oder Symbole in staatlichen Bildungseinrichtungen diskutiert. Aus juristischer Perspektive birgt das Verbieten solcher äußerer Zeichen, die mit einer Religion in Zusammenhang stehen, das Potenzial einer Diskriminierung aus religiösen Gründen, da von einem solchen Verbot jedenfalls nur Personen betroffen sind, die solche Zeichen tragen wollen, und zudem zumindest faktisch zumeist nur Symbole erfasst werden, die einer bestimmten Religion (Islam) zuzurechnen sind. Bei der grundrechtlichen Bewertung von Regelungen bzgl religiöser Kleidung oder Symbole ist in mehrfacher Weise zu differenzieren. Zum einen sind die unterschiedlichen Ebenen im Bildungssystem, der Elementar-, Primar- und Sekundarstufe sowie des Tertiärbereichs, mit unterschiedlichen Gegebenheiten (va dem Alter der Lernenden) und Anforderungen zu berücksichtigen. Zum anderen liegen unterschiedliche Ziele und Rechtfertigungsmöglichkeiten vor, je nachdem, ob ein allfälliges Verbot Lehrkräfte, Schüler*innen oder Studierende betrifft. Zumeist geht es bei Kleidervorschriften um das Verbot einer (religiösen) Verhüllung des Kopfes von Frauen (insb mit Burka, Niqab und Hidschab). Der EGMR hielt 2001 ein Verbot für Lehrerinnen am Arbeitsplatz, ein Kopftuch zu tragen, für zulässig. Bezugnehmend auf das legitime Ziel, die Neutralität des staatlichen Grundschulsystems zu gewährleisten, und die möglichen Auswirkungen auf die sehr jungen Schüler*innen lag die Regelung im Beurteilungsspielraum des Mitgliedstaates und verletzte das Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht. Das bedeutet umgekehrt nicht, dass ein solches Verbot grundrechtlich geboten ist. Auch Verbote religiöser Kleidung, die Schüler*innen und Student*innen betrafen, hielt der EGMR mit Art 9 und Art 2 1. ZPEMRK vereinbar. Er verwies dabei unter anderem auf den säkularen Charakter von Bildungseinrichtungen und das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im betreffenden Mitgliedstaat, wonach die Regelungen eine konsequente Umsetzung des in diesen Staaten herrschenden laizistischen Systems waren. Das 2019 in Österreich eingeführte Verbot der Verhüllung des Hauptes durch religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidung für Volksschüler*innen hielt der VfGH hingegen wegen Verletzung des Gleichheitssatzes und der Religionsfreiheit für verfassungswidrig. Den grundsätzlich neutral formulierten Tatbestand interpretierte der VfGH unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, insbesondere auf eine Feststellung im Unterrichtsausschuss des Nationalrates, in dem Sinne einschränkend, dass durch die Bestimmung konkret Formen der Verhüllung nach islamischer Tradition (insb durch Hidschab) untersagt werden sollten. Das selektive Abstellen auf eine bestimmte Religion und eine bestimmte Bekleidungsform (das Kopftuch), während vergleichbare Bekleidungsformen anderer Religionen gemäß dieser S. 287Auslegung nicht betroffen waren, erachtete der VfGH für mit dem Neutralitätsgebot nicht vereinbar. Eine derartige Regelung kann sich nachteilig auf die Inklusion der betroffenen Schüler*innen auswirken und zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen führen, so der VfGH.
6.3.2. Arbeitsleben
Die Arbeit nimmt einen wesentlichen Teil des Alltags vieler Menschen ein. Sie wird für die mehrheitlich abhängig Beschäftigten von den Anforderungen und Vorgaben der Arbeitgeber*innen bestimmt, die wiederum mit religiösen Überzeugungen in Konflikt geraten und zu Diskriminierungen aus religiösen Gründen führen können. Dabei lassen sich zwei Konstellationen unterscheiden: Zum einen Arbeitsverhältnisse, in deren Rahmen Arbeitnehmer*innen gegenüber ihren Arbeitgeber*innen Formen der Religionsausübung geltend machen (va Bekleidung, Gebetszeiten, Feiertage), die nicht mit den betrieblichen Regelungen über Arbeitskleidung, -zeiten etc übereinstimmen. Für diese Konstellationen stellt sich die Frage, ob aus Gründen des Diskriminierungsschutzes oder der Gewährleistung der Religionsfreiheit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Rücksichtnahme oder sogar besondere Vorkehrungen für die Religionsausübung geboten sind. Zum anderen sind Arbeitsverhältnisse in den Blick zu nehmen, in denen Kirchen und Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber*innen fungieren. In diesen Arbeitsverhältnissen erwarten Kirchen und Religionsgesellschaften zumindest für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer*innen gewisse Haltungen und Verhaltensweisen gegenüber der Kirche, für die sie arbeiten. Diese Anforderungen können wiederum mit religiösen Überzeugungen der Arbeitnehmer*innen in Konflikt geraten.
6.3.2.1. Allgemeines arbeitsrechtliches Antidiskriminierungsrecht
Das Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen wirkt auch in der Arbeitswelt; die Religionsfreiheit schützt auch in Arbeitsverhältnissen vor unverhältnismäßigen Eingriffen. Die Grundrechtswirkung ist in Arbeitsverhältnissen zwischen dem Staat und seinen Dienstnehmer*innen eine direkte. In Arbeitsverhältnissen zwischen Privaten schafft der Staat durch arbeitsrechtliche Bestimmungen einen Ausgleich zwischen der unternehmerischen Freiheit und der Religionsfreiheit und bringt so die einschlägigen Grundrechte indirekt zur Geltung (Drittwirkung). Spezielle antidiskriminierungsrechtliche Vorschriften (va des Sekundärrechts der EU und des einfachen Gesetzesrechts) sorgen für einen staatlichen Antidiskriminierungsschutz aus Gründen der Religion auch im Bereich privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse.
Zentral ist das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), das in Umsetzung der RL 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erlassen wurde. Der zweite Teil des GlBG regelt die Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied ua der Religion oder WeltS. 288anschauung. Nach § 17 GlBG erstreckt sich dieses Diskriminierungsverbot vom Beginn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses und umfasst unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen (zur Definition siehe § 19 GlBG). Auch Belästigungen aufgrund der Religion sind erfasst (§ 21 GlBG). Eine Diskriminierung liegt nach den Ausnahmebestimmungen des § 20 GlBG nicht vor, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. § 26 GlBG regelt die Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes. Ist das Arbeitsverhältnis aufgrund einer religiösen Diskriminierung nicht begründet worden, hat der*die Arbeitgeber*in den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten (Abs 1 leg cit). Bei diskriminierender Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Religion kann diese bei Gericht bekämpft werden (Abs 7 leg cit). Zumeist geht es um das Tragen von religiöser Kleidung und die Berücksichtigung religiöser Ruhe- und Feiertage, die zu arbeitsrechtlichen Konflikten und Konsequenzen führen.
Häufig wird seitens des*r Arbeitgebers*in das Tragen religiöser Bekleidung bzw Symbole während der Arbeitszeit verboten. Handelt es sich um einen staatlichen Arbeitgeber, ist dadurch jedenfalls ein dem Staat zurechenbarer Eingriff gegeben. Verbietet ein*e private*r Arbeitgeber*in das Tragen religiöser Bekleidung, liegt darin kein staatlicher Eingriff in die Religionsfreiheit. Der EGMR prüft jedoch, ob die innerstaatliche Rechtsordnung die Ausübung und Geltendmachung der Religionsfreiheit hinreichend gewährleistet und die nationalen Behörden und Gerichte die Religionsfreiheit bei arbeitsrechtlichen Entscheidungen angemessen berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann das Verbot religiöser Bekleidung von Klinikpersonal zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Patient*innen in staatlichen, aber auch privaten Krankenhäusern gerechtfertigt sein. Auch aus Gründen der Arbeitssicherheit wird man Bekleidungsvorschriften für bestimmte Berufstätigkeiten rechtfertigen können. Davon abgesehen können Unternehmen im Interesse eines neutralen Unternehmensbildes den Mitarbeitenden Kleiderordnungen auferlegen, die zu Einschränkungen beim Tragen von religiöser Kleidung bzw religiösen Symbolen führen. Derartige Regelungen bedürfen im Rahmen arbeitsrechtlicher Verfahren einer Interessenabwägung unter Bedachtnahme auf die Religionsfreiheit. Problematisch sind Kleidungsvorschriften dann, wenn sie Bekleidungen und Symbole nur einer bestimmten Religion verbieten, während Symbole oder Bekleidungen anderer Religionen erlaubt sind. Bei Arbeitnehmer*innen des öffentlichen Dienstes kommt hinzu, dass der Staat sich auf den Grundsatz der Neutralität berufen kann, um Beschränkungen für das Tragen religiöser Symbole und Bekleidung vorzusehen. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass manche Staaten eine strikte religiöse Neutralität verfassungsrechtlich vorsehen und diese insb auch im Auftreten gegenüber Nutzer*innen öffentlicher Dienstleistungen bzw im S. 289Kontakt mit Staatsbediensteten gewährleisten wollen. Da in Österreich das Prinzip der Säkularität nicht in der gleichen Weise verfassungsrechtlich verankert ist, lässt sich die Rechtsprechung nur mit Vorbehalt auf nationale Regelungen übertragen. Jedenfalls wird man bei der grundrechtlichen Bewertung allfälliger die Religionsfreiheit beschränkender Kleidungsvorschriften die Aufgabe des*r staatlichen Dienstnehmers*in, die Art und Weise der Tätigkeit und den allfälligen Kontakt mit Personen, die die Tätigkeit in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen haben.
Der EuGH sieht in einem allgemeinen Verbot jedweder religiösen Bekleidung am Arbeitsplatz keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der RL 2000/78/EG. Es kann aber nach der Rechtsprechung eine mittelbare Diskriminierung vorliegen, wenn die neutrale Regelung dazu führt, dass Personen einer bestimmten Religion tatsächlich besonders benachteiligt werden. Diese mittelbare Diskriminierung kann aber wiederum durch das Verfolgen einer neutralen Unternehmenspolitik gerechtfertigt werden (Ziel), wenn die eingesetzten Mittel angemessen und erforderlich sind. Eine neutrale Unternehmenspolitik muss nach neuerer Rechtsprechung des EuGH konsequent und systematisch verfolgt werden, und das Verbot darf nur so weit reichen, wie es bzgl Umfang und Schwere der Benachteiligung unbedingt erforderlich ist. Der EuGH verlangt für das Verbot religiöser Bekleidung ein tatsächliches Bedürfnis des*r Arbeitgebers*in aufgrund berechtigter Erwartungen der Kund*innen oder Nutzer*innen. Der OGH hielt 2016 in einer Klage aufgrund des GlBG fest, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Notariatsangestellten aufgrund der Widersetzung gegen eine Weisung, während der Arbeit keinen islamischen Gesichtsschleier zu tragen, unter den Ausnahmetatbestand des § 20 GlBG fällt. Es gehört, so der OGH, zu den Grundregeln zwischenmenschlicher Kommunikation in Österreich, das Gesicht unverhüllt zu lassen. Der OGH nimmt an, dass die Verschleierung des Gesichts die Kommunikation mit dem*r Arbeitgeber*in, den Mitarbeitenden und Klient*innen im Notariat beeinträchtigt. Die Benachteiligung bei der Zuweisung von Arbeitsaufträgen gegenüber anderen Arbeitnehmer*innen, obwohl zuvor das Tragen eines islamischen Kopftuches (ohne Gesichtsschleier) erlaubt wurde, stellt hingegen eine Diskriminierung aufgrund der Religion dar.
Fraglich ist aus grundrechtlicher Perspektive zudem, ob und inwiefern religiöse Überzeugungen eine Verweigerung der Arbeitsleistung rechtfertigen. Es kann dabei bspw um die Verweigerung der Durchführung von Tierversuchen gehen. Auch die Vornahme von oder die Beteiligung an Schwangerschaftsabbrüchen kann für Ärzt*innen und Pflegefachpersonen zu einem Konflikt zwischen der geforderten Arbeitsleistung und eigenen religiösen Überzeugungen führen. Andere Sachverhalte betreffen die Weigerung von Arbeitnehmer*innen, Dienstleistungen gegenüber gewissen Personen zu erbringen (bspw LGBTQIA+-Personen). In zwei derartigen Fällen sah der EGMR in den gerichtlich bestätigten Beendigungen der Arbeitsverhältnisse wegen der Verweigerung von ArbeitsS. 290leistungen aus religiösen Gründen keine Verletzung der Religionsfreiheit. Zum einen ging es um eine Standesbeamtin, die die Eintragung von gleichgeschlechtlichen Paaren verweigerte, zum anderen um einen Sexualtherapeuten, der die Betreuung von gleichgeschlechtlichen Paaren ablehnte. Der Schutz der Rechte anderer, im vorliegenden Fall homosexueller Personen, die ebenfalls Schutz durch die EMRK erfahren, rechtfertigt die arbeitsrechtlichen Konsequenzen gegenüber den Beschwerdeführer*innen. Wo die Grenze liegt zwischen den Interessen der Arbeitnehmer*innen, gewisse Arbeitsleistungen aus religiösen Gründen zu verweigern, und den Interessen der Arbeitgeber*innen, Arbeitsleistungen einzufordern, die religiösen Haltungen widersprechen könnten, ist durch den innerstaatlichen Gesetzgeber festzulegen. Der österreichische Gesetzgeber sieht eine derartige Grenzziehung bspw in § 2 Mediengesetz vor. Jede*r Medienmitarbeiter*in hat demnach das Recht, die Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen zu verweigern, die eigenen Überzeugungen in grundsätzlichen Fragen widersprechen, es sei denn, diese Überzeugung steht der grundsätzlichen Blattlinie des Mediums entgegen (Abs 1). Eine gerechtfertigte Weigerung darf sodann zu keinen Nachteilen für den*die Mitarbeiter*in wie bspw der Auflösung des Vertragsverhältnisses führen (Abs 2). Auch nach § 105 Universitätsgesetz 2002 darf kein*e Universitätsangehörige*r gegen ihr oder sein Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung darf wiederum kein Nachteil erwachsen. Der EGMR stellte keine Verletzung in Bezug auf eine Versagung der Anstellung zweier Hebammen an staatlichen Krankenhäusern fest, die die Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen aus religiösen Gründen verweigerten. Den Eingriff in die Religionsfreiheit der Arbeitnehmerinnen sieht der Gerichtshof mit Blick auf das legitime Ziel, Frauen einen sicheren Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen zu eröffnen, als gerechtfertigt. In Österreich sichert das innerstaatliche Recht allen im Gesundheitswesen Tätigen zu, dass sie nicht zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran verpflichtet werden dürfen, außer der Schwangerschaftsabbruch ist aufgrund einer drohenden Lebensgefahr der Schwangeren notwendig (§ 97 Abs 2 und 3 StGB). Zudem dürfen aus der Weigerung, einen straflosen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, keine Nachteile erwachsen.
Das Beten oder das Ausführen von Gebetsritualen (bspw Waschungen) führt dann zu einem Konflikt mit den Interessen des*r Arbeitsgebers*in und der Arbeitspflicht, wenn sie innerhalb der Arbeitszeit getätigt werden und nicht etwa in der Arbeitspause. Es kann dadurch zu Störungen der betrieblichen Abläufe und der Arbeit der anderen (va andersgläubigen) Mitarbeitenden kommen. In solchen Fällen kann bei beharrlicher Dienstverweigerung nach der Rechtsprechung des OGH ein Beendigungsgrund des Dienstverhältnisses vorliegen. Wird ein*e Arbeitnehmer*in hingegen während der Wochenend- oder Feiertagsruhe beschäftigt, besteht nach § 8 Abs 1 ARG auf Verlangen S. 291ein Anspruch auf die zur Erfüllung der religiösen Pflichten notwendige Freizeit, wenn diese Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit erfüllt werden können und die Freistellung von der Arbeit mit den Erfordernissen des Betriebes vereinbar ist.
Die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes führt ebenfalls oft zu Konflikten mit religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Verpflichteten. Nach Art 9a Abs 4 B-VG hat, wer den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten. Dazu ist gem § 1 Abs 1 Zivildienstgesetz (Verfassungsbestimmung) eine Erklärung abzugeben (Zivildiensterklärung), dass es aus Gewissensgründen abgelehnt wird, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und es daher bei Leistung des Wehrdienstes zu einer Gewissensnot kommen würde. Seit 2011 verfolgt der EGMR die Rechtsprechungslinie, dass Art 9 EMRK auf die Verweigerung des Militärdienstes aus Gründen des Gewissens und religiöser Überzeugungen anwendbar ist und grds die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Möglichkeit auf Leistung eines Ersatzdienstes vorzusehen. In Österreich sind bestimmte Personen, die in besonderer Weise religiöse Aufgaben wahrnehmen (ausgeweihte Priester, Seelsorger, geistliche Lehrpersonen, Ordenspersonen und tlw Studierende der Theologie der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften) nicht nur von der Wehrpflicht ausgenommen (§ 25 Abs 1 Z 3 iVm § 18 Abs 3 WehrG), sondern auch von der Leistung des Zivildienstes befreit (§ 13a Abs 1 ZDG).
6.3.2.2. Kirchliches Arbeitsrecht
Zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgesellschaften nach Art 15 StGG (→ siehe dazu 6.3.4.) gehört es, dass diese über das Personal und die Ausgestaltung des kirchlichen Dienstes entscheiden. Diese verfassungsrechtliche Gewährleistung kann Einfluss auf die Anwendung des privatrechtlichen Arbeitsrechts haben, insbesondere, wenn es um die Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen geht. Der OGH nimmt an, dass insbesondere die Beurteilung der Frage, ob eine Verhaltensweise oder Äußerung eines kirchlichen Arbeitsnehmers gegen den Grundsatz der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche verstoße, welches Gewicht diesem Verstoß zukomme und welche dienstrechtlichen Folgen es zeitige, zu den inneren Angelegenheiten der Kirche zähle und daher von dieser zu beurteilen sei.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht zur Regelung der inneren Angelegenheiten bestimmt auch die Tendenzschutzbestimmung des § 132 Abs 4 ArbVG, die auf die Eigenart der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Bereich Bedacht nimmt. ArbeitS. 292nehmer*innen können besondere Loyalitätsobliegenheiten gegenüber dem kirchlichen Arbeitgeber vorgeschrieben werden, die Äußerungen über den Arbeitgeber, aber auch ihre private Lebensführung betreffen und bei deren Verletzung arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen sind (zB arbeitsrechtliche Folgen bei einem Lebenswandel, der dem Ansehen der Kirche oder Religionsgesellschaft abträglich ist, bei ziviler Zweiteheschließung oder bei kritischen Stellungnahmen zu Fragen der Glaubenslehre und Sittenlehre wie Kritik an der Haltung zur Empfängnisregelung). Unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EGMR und des Unionsrechts ist insofern ein Konzept abgestufter Loyalitätsobliegenheiten entstanden, wonach Einschränkungen der persönlichen Lebensführung umso eher zulässig sind, als die Tätigkeit nahe am kirchlichen Sendungs- und Verkündigungsauftrag angesiedelt ist. Das spiegelt sich auch in § 20 Abs 2 GlBG wider.
6.3.3. Private Lebensführung
Die Freiheit des Individuums, sein Leben an den jeweiligen religiösen Überzeugungen auszurichten, kann dazu führen, dass staatliche Regelungen in ganz unterschiedlichen Lebensbereichen (Kleidungsvorschriften, tierschutzrechtliche Vorschriften für die Schlachtung uvm) die religiös geprägte Lebensführung einschränken und damit zu Diskriminierungen führen. Darüber hinaus können sich aus dem Verhalten von Privaten, allen voran, was den Kauf von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen betrifft, Diskriminierungen aus Gründen der Religion ergeben.
6.3.3.1. Tierschutz und Speisegebote
Allgemein verbietet § 222 StGB die Tierquälerei. Wird der Tatbestand erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Diese Strafdrohung führt zu einem Konflikt mit jüdischen und islamischen Vorgaben der rituellen Schlachtung (Schächten), die einen wesentlichen Teil der Religionsausübung darstellen. Beschränkungen, die es Gläubigen unmöglich machen, Fleisch, das nach ihren religiösen Vorschriften geschlachtet wurde, zu erhalten und zu verzehren, stellen nach der Rechtsprechung des EGMR einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Gewisse staatliche Vorgaben bzw Einschränkungen sind jedoch im Sinne des Tierschutzes gerechtfertigt. So stellte der EGMR fest, dass eine Verpflichtung, bei rituellen Schlachtungen ein reversibles Betäubungsverfahren anzuwenden, das nicht zum Tod des Tieres führt, und gleichzeitig die Möglichkeit fortbestand, aus anderen Regionen oder dem Ausland Fleisch von Tieren zu erhalten, die ohne Betäubung getötet wurden, keine Verletzung von Art 9 EMRK begründete. Die Verordnung 1099/2009/EG über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung sieht in Art 4 Abs 4 eine Ausnahme für religiöse Riten (va Schächten) vor, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt. Der EuGH hält unter Berücksichtigung von Art 13 AEUV und Art 10 GRC fest, dass die Vorgabe der Schlachtung in einem Schlachthof S. 293nicht gegen die Religionsfreiheit verstößt, da sie die rituelle Schlachtung nur in Bezug auf das Tierwohl und die Gesundheit der Konsument*innen näher organisiert. Zudem prüfte er die soeben beschriebene Verpflichtung, ein reversibles Betäubungsverfahren anzuwenden, und kam zum Schluss, dass diese Regelung im Sinne des Tierwohls mit der VO 1099/2009/EG, Art 13 AEUV und Art 10 GRC vereinbar ist. In Österreich verbietet § 32 Abs 3 TierschutzG grds das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug. Aus zwingenden religiösen Geboten oder Verboten einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft (rituelle Schlachtung) ist eine Schlachtung ohne Betäubung aber erlaubt und so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden. Der strafrechtliche Tatbestand der Tierquälerei (§ 222 StGB) ist dahingehend grundrechtskonform zu interpretieren, dass der ausübende Schächter dem Tier weder unnötige Qualen zufügt, das Tier roh misshandelt noch mutwillig tötet.
6.3.3.2. Kleidungsregelungen
Das Tragen religiöser Kleidung im öffentlichen Raum (auch wenn es sich nur um die Praxis einer Minderheit innerhalb einer Religion handelt) fällt unter den Schutzbereich der Religionsfreiheit. Bestimmungen, die das Tragen von religiöser Kleidung im öffentlichen Raum verbieten und das Zuwiderhandeln mit Strafe belegen, stellen damit einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Eine Verletzung stellte der EGMR betreffend eine Gesetzesbestimmung fest, die das Tragen bestimmter religiöser Kleidung (die Bf trugen einen schwarzen Turban und Tunika sowie eine schwarze Sirwal-Hose) verboten hatte. Es war nicht erkennbar, wie das Tragen der Kleidung, um an einer religiösen Zeremonie teilzunehmen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen könnte. Keine Verletzung lag hingegen durch eine französische Regelung vor, die das Tragen von Kleidungsstücken im öffentlichen Raum, die das Gesicht verdecken, unter Strafe stellte. Der EGMR hielt fest, dass im Unterschied zur vorherigen Rechtssache das Verbot allgemein formuliert war und nicht rein auf religiöse Bekleidung abstellte. Es stand dem Staat zu, einen öffentlichen Raum zu gewährleisten, in dem das Zusammenleben erleichtert wird - ohne die Barriere eines Schleiers, der das Gesicht verhüllt und die zwischenmenschliche Interaktion erschwert. Auch wenn gerechtfertigt, zweifelte der EGMR aber an der Notwendigkeit derartiger Regelungen und merkte an, dass Verschleierungsverbote zu einer Isolation betroffener Frauen führen könnten. Seit 2017 erfüllt in Österreich das S. 294Verhüllen der Gesichtszüge an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden den Verwaltungsstraftatbestand nach § 2 Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG). Das religionsneutral gefasste Verbot zielte politisch auf das Einschränken des Tragens von Niqab und Burka in der Öffentlichkeit ab. Der VfGH beschäftigte sich bis dato zwei Mal mit dem AGesVG, jeweils jedoch nicht wegen einer möglichen Verletzung der Religionsausübungsfreiheit. Die nationalen Bestimmungen des AGesVG ähneln stark der bereits vom EGMR als mit der EMRK vereinbar befundenen Regelung Frankreichs. Daher wird von einer Konventionskonformität auszugehen sein.
6.3.3.3. Lärmschutz
Beim Läuten von Kirchenglocken und Muezzinrufen handelt es sich aufgrund der Lärmimmissionen, die bei manchen Anrainer*innen derartiger Glaubensstätten zu Unmut führen, vorrangig um ein zivilrechtliches, konkret nachbarrechtliches Problem. Für einen Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ist erforderlich, dass die Immission sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Wichtige Faktoren sind dabei Intensität, Tageszeit und Dauer der Beeinträchtigung sowie die Störungseignung, die herkömmliche Übung und mögliche öffentliche Interessen. Neue Anrainer*innen müssen sich aber grundsätzlich mit den vorherrschenden Immissionen abfinden. Da Gebetsstätten, insb Kirchen in Österreich, selten neu gebaut werden, sondern schon seit langer Zeit bestehen, sind entsprechende Lärmimmissionen grds hinzunehmen. Bedeutung haben allenfalls mögliche Gesundheitsgefährdungen, die vor allem bei der Störung der Nachtruhe in Betracht kommen. Die Ortsüblichkeit bei Muezzinrufen kann man zivilrechtlich hinterfragen. Aus grund- und antidiskriminierungsrechtlicher Perspektive kann aber eine Gleichbehandlung mit Kirchenglocken gefordert und damit die zivilrechtliche Ortsüblichkeit zu relevieren sein. Bei Neubauten sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die einschlägigen landesgesetzlichen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Zumutbarkeit derartiger Lärmimmissionen heranzuziehen. Letztlich wird man bei störendem Glockenläuten oder Muezzinrufen eine Abwägung zwischen der Religionsfreiheit bzw dem öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Interesse der Anrainer*innen am Unterlassen derartiger Lärmimmissionen vornehmen müssen.
S. 2956.3.3.4. Ableistung eines Eides
Das Gesetz zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht (EidG) aus 1868 verlangt grds die Leistung eines religiösen Eides. Ohne Rücksicht auf das Religionsbekenntnis des Schwörenden erfolgt der Schwur auf Gott („dem Allmächtigen und Allwissenden [...]; so wahr mir Gott helfe!“). In der Strafprozessordnung wurde 2008 die Beeidigung von Zeugen mit Verweis auf das EidG gestrichen und in § 247 StPO festgelegt, dass diese an die Wahrheitspflicht zu erinnern und über die Folgen einer Falschaussage zu belehren sind. Bei der Beeidigung von Schöffen und Geschworenen sind allerdings noch religiöse Beeidigungsformeln vorgesehen. Personen, die keinem Religionsbekenntnis angehören oder deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet. Der Grundsatz, einen religiösen Eid abzulegen, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum neutralen Auftreten des Staates in der Gerichtsbarkeit. Die alternative Form des Handschlages erfordert zudem eine Offenlegung, die einen Konflikt im Zusammenhang mit der negativen Religionsfreiheit aufwerfen könnte. Bezüglich religiöser Symbole in Gerichten (va Kreuze) gibt es keine gesetzliche Regelung, bis auf die Schwurgarnituren, die grds nach Ableistung des Eides wieder entfernt werden. Das dauerhafte Vorhandensein von religiösen Symbolen in Gerichten ist jedenfalls anders als in Bildungseinrichtungen zu beurteilen, weil damit eine gewisse „tatsächliche oder auch nur vermeintliche Effektuierung“ der säkularen Rechtsprechung verbunden werden könnte oder der Eindruck entstehen könnte, dass sich der Staat und mit ihm die urteilenden Richter*innen mit einer Religion identifizieren, die nicht der eigenen entspricht, und daraus möglicherweise Nachteile resultieren.
6.3.3.5. Melderecht
Die Offenlegung bzw Angabe der Zugehörigkeit zu einer bzw keiner Religionsgemeinschaft stellt nach der Rechtsprechung des EGMR einen Eingriff in die Religionsfreiheit dar. Eine Rechtfertigung ist jedoch im Sinne der Rechte anderer, vor allem der Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Erhebung von Steuern, möglich. Entscheidend ist, dass die Angabe über das Religionsbekenntnis für die interne Verarbeitung und Weitergabe an Kirchen und Religionsgemeinschaften verwendet wird, nicht aber öffentlich einsehbar ist. Die Angabe der Religion auf Ausweisen (zB Personalausweis), egal ob verpflichtend oder freiwillig, stellt hingegen eine Verletzung des Art 9 EMRK dar. In Österreich wird bei der Meldung nach dem Meldegesetz die ZugeS. 296hörigkeit zu einer anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft zum Zwecke der Übermittlung an diese durch die Gemeinde erhoben. Die Bürgermeister*innen sind verpflichtet, Name, Geburtsdaten, Wohnsitz sowie Datum der Meldung an die jeweiligen Kirchen und Religionsgemeinschaften zur Kontaktaufnahme und Geltendmachung von Verpflichtungen weiterzugeben (§ 20 Abs 7 MeldeG). Aus der Rechtsprechung des VfGH ergibt sich, dass keine unter der Sanktion einer Verwaltungsstrafe stehende Verpflichtung besteht, die entsprechende Rubrik bei der Meldung auszufüllen. Angaben der Religion sind auch nicht in das Zentrale Melderegister (ZMR) aufzunehmen (§ 16 MeldeG). Freiwillig kann die Angabe über das Religionsbekenntnis bei der Geburt, Eheschließung oder dem Eingehen einer Partnerschaft in die Personenstandsbücher eingetragen werden. Die Personenstandsbehörde hat auf die Freiwilligkeit der Bekanntgabe hinzuweisen. Soll das Religionsbekenntnis nicht eingetragen werden, sind Vordrucke zu verwenden, die das Feld des Religionsbekenntnisses nicht enthalten.
6.3.4. Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften
Wie in vielen anderen Staaten so unterliegt auch in Österreich das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgesellschaften besonderen Regelungen. Diese sind aus der historischen Entwicklung der Trennung von Staat und Kirche entstanden und damit eng mit der historischen, religiösen und kulturellen Entwicklung in Österreich verbunden. Verfassungsrechtliche Grundlage für das Verhältnis von Staat und Kirchen und Religionsgesellschaften bildet neben den grundrechtlichen Verbürgungen (→ siehe 6.2.3.1.) Art 15 StGG, der einen Sonderstatus für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften vorsieht. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kann Österreich als ein säkularer Staat, der dem Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet ist, qualifiziert werden.
Mit dem besonderen Status als gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht nur die Rechtspersönlichkeit als öffentlich-rechtliche Körperschaft verbunden, sondern auch die verfassungsrechtliche Gewährleistung der selbständigen Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten. Zu diesen zählen im Wesentlichen die Glaubens- und Sittenlehre der Kirchen und Religionsgesellschaften, die Einrichtungen des Kultus, die Abhaltung von Gottesdiensten und anderen religiösen Feiern, die innere Ordnung einschließlich der Verleihung von Ämtern, die Regelung der Mitgliedschaft sowie die Schaffung einer innerkirchlichen Rechtsordnung.
Die Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgt in Österreich nach den Bestimmungen des Anerkennungsgesetzes und des BekenntnisgemeinschaftenS. 297gesetzes nach einem zweistufigen Modell. Auf der ersten Stufe ist der Erwerb der Rechtspersönlichkeit als „Bekenntnisgemeinschaft“ vorgesehen. Er setzt voraus, dass der betreffenden Religionsgemeinschaft in Österreich mindestens 300 Personen angehören und dass die Gemeinschaft gewisse organisatorische Mindestanforderungen erfüllt. Auf der zweiten Stufe ist die Anerkennung als „Kirchen und Religionsgesellschaften“ vorgesehen. Diese Religionsgemeinschaften sollen in ihrem Bestand auf Dauer gesichert sein. Dementsprechend wird eine Mindestanzahl von Mitgliedern (2 vom Tausend der Bevölkerung Österreichs) und eine gewisse Bestandsdauer (mindestens 10 Jahre in Österreich, davon 5 Jahre als Bekenntnisgemeinschaft) für die Anerkennung vorausgesetzt. Zudem wird eine „positive Grundeinstellung gegenüber Staat und Gesellschaft“ verlangt, worunter in verfassungskonformer Auslegung die Einhaltung der Rechtsordnung und keine aktive Bekämpfung der Grundordnung des Staates zu verstehen ist.
In Österreich bestehen derzeit 16 gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften; zu diesen zählen die Katholische Kirche, die Evangelische Kirche in ihren verschiedenen Bekenntnissen, die israelitische Religionsgesellschaft und islamische Religionsgesellschaften. Während die Katholische Kirche als „historisch anerkannt“ gilt, bestehen für andere Religionsgemeinschaften jeweils eigene Gesetze, die das Verhältnis zwischen der Religionsgesellschaft und dem Staat spezifisch regeln. Im Übrigen erfolgen Anerkennungen durch Verordnung des*r zuständigen Bundesministers*in.
Die Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ist in Art 15 StGG verfassungsrechtlich angelegt. Mit Blick auf die konventionsrechtlichen Gewährleistungen der Religionsfreiheit (Art 9 EMRK) und das Diskriminierungsverbot (Art 14 EMRK) sind allerdings an das Anerkennungssystem Anforderungen zu stellen. So verlangt die Rechtsprechung des EGMR, dass alle Gruppierungen, die den besonderen Status der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erlangen wollen, eine faire Möglichkeit erhalten, ihn zu erreichen. Die im staatlichen Recht vorgesehenen Kriterien müssen diskriminierungsfrei angewendet werden. Darüber hinaus muss sich auch die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften am Maßstab des Diskriminierungsverbots messen lassen; das gebietet, dass die AnerkennungsvorausS. 298setzungen dem Zweck der Anerkennung - einer engeren Zusammenarbeit der Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Staat - dienen und verhältnismäßig sind. Die unterschiedliche Behandlung von Religionsgemeinschaften im Hinblick auf deren Anerkennung, die Zusammenarbeit des Staates mit diesen Religionsgemeinschaften und die Gewährung von Subventionen darf nicht zu einer Benachteiligung bestimmter Gemeinschaften führen oder den Eindruck einer Benachteiligung entstehen lassen.
Gleichheitsrechtliche Fragestellungen bei der Anwendung des österreichischen Anerkennungsrechts können auch durch die Praxis entstehen, dass die Anerkennung einzelner Religionsgesellschaften durch ein spezielles Gesetz erfolgt, das einzelne gesetzlich geregelte Anerkennungsvoraussetzungen aufgreift und diese teilweise konkretisiert. So gebietet (nur) das Islamgesetz explizit die Aufbringung der notwendigen Finanzierung im Inland (§ 6 Abs 2 IslamG). Der VfGH erachtete dieses Verbot der Auslandsfinanzierung auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot für verfassungskonform, da es den Grundsatz der Selbsterhaltungsfähigkeit in spezifischer Form konkretisiere.
6.4. Conclusio
Weltweit sind religiöse Minderheiten nach wie vor staatlichen Verfolgungen ausgesetzt. Ebenso besorgniserregend sind diskriminierende Gewaltanwendungen durch nichtstaatliche Akteure, die von Seiten des Staates geduldet werden. Liegt eine religiös geprägte Herrschaftsausübung vor, hat dies zumeist negative Auswirkungen (allen voran Diskriminierungen) auf Anders- bzw Nichtgläubige. Mitbestimmungs- bzw Mitgestaltungsrechte werden ihnen verweigert, und es ist keine gleichwertige Teilhabe und Lebensführung möglich.
In einer liberalen Gesellschaft ist jede Person darin geschützt, ihr Leben nach den eigenen Vorstellungen und Überzeugungen zu führen. Der besondere Schutz religiöser Überzeugungen geht Hand in Hand mit einer religiös pluralistischen Gesellschaft. Mit der EMRK wurde ein gemeinsamer europäischer Grundrechtskatalog geschaffen, der die Mitgliedstaaten zur Demokratie, zum Rechtsstaat und zur Einhaltung der Konventionsrechte verpflichtet. Diskriminierungen aufgrund der Religion oder Weltanschauung sind jedoch weiterhin ein verbreitetes Problem in Europa. Insbesondere der Anstieg an antisemitischen und muslimfeindlichen Diskriminierungen und Gewalttaten in der Gesellschaft stellt die Mitgliedstaaten der EU und der EMRK vor große Herausforderungen. Dabei lässt sich beobachten, dass unter dem Deckmantel der (politischen) Meinungsäußerungsfreiheit antisemitische und muslimfeindliche Haltungen verbreitet werden und damit Konflikte in der Gesellschaft, deren Wurzeln zumeist nicht in einer Religion S. 299oder Weltanschauung liegen, dennoch in diskriminierender Weise gegen Angehörige gewisser Religionen ausgetragen werden. Die zunehmende Säkularisierung führt zudem zu einem geringeren Verständnis für religiöse Haltungen und die Ausübung religiöser Bräuche und Traditionen. Auf der anderen Seite kommt es zu Radikalisierungen von Glaubenshaltungen und zu religiös motiviertem Extremismus, die eine Gefahr für die Werte und den Bestand der liberalen und pluralistischen Gesellschaft darstellen, die gerade ein gemeinsames und gleichberechtigtes Zusammenleben von Menschen mit verschiedensten Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen sichern soll.