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ASoK 8, August 2011, Seite 321

Förderung von Einpersonenunternehmen

AMS e.news 7/2011.

Seit gelten hinsichtlich der AMS-Förderung für Einpersonenunternehmen geänderte Voraussetzungen:

  • Bisher wurde nur die erstmalige vollversicherungspflichtige Beschäftigung durch ein Einpersonenunternehmen dadurch gefördert, dass vom AMS für die Dauer von bis zu einem Jahr ein Viertel des laufenden Bruttoentgelts (Obergrenze: ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) als Beihilfe gewährt wurde. Nunmehr greift diese Förderung auch, wenn erstmals nach fünf Jahren wieder ein solcher Arbeitnehmer beschäftigt wird. Unverändert ist Voraussetzung, dass der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in der für den Arbeitgeber zuständigen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden muss.

  • Die Beschäftigung muss länger als zwei Monate (bisher länger als einen Monat) dauern.

  • Die bisherige Altersbegrenzung (ausschließlich Arbeitsverhältnisse mit Personen vor Vollendung des 30. Lebensjahres) fällt weg. Es muss sich aber um eine Person handeln, die seit mindestens zwei Wochen oder unmittelbar nach abgeschlossener Ausbildung beim AMS vorgemerkt ist. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen.

  • Vo...

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