Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage
• 1. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung hinsichtlich der aus diesem Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche; von der Unterbrechungswirkung sind nur Beendigungsansprüche ausgenommen.
• 2. Die Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage ergibt sich aus § 1497 ABGB für Verjährungsfristen. Nach der Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf Ausschlussfristen des Arbeitsrechts analog anzuwenden.
• 3. Auch Schadenersatzansprüche i. S. d. § 1489 ABGB, welche aus der Verletzung eines bestimmten Rechtsverhältnisses resultieren, verjähren nicht, wenn rechtzeitig eine (erfolgreiche) Feststellungsklage eingebracht wird. – (§ 228 ZPO; §§ 1489, 1497 ABGB)