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ASoK 8, August 2011, Seite 324

Austritt wegen Verletzung von Arbeitszeitvorschriften

1. Bewusste und systematische Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften können einen Austrittsgrund darstellen. In dieser Hinsicht ist vom Dienstnehmer im Allgemeinen zu verlangen, dass er der übergebührlichen Inanspruchnahme ernstlich widerspricht und auf die Einhaltung der zulässigen Arbeitszeit besteht. Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Bestimmungen des AZG würde ein Protest des Arbeitnehmers zur Wahrung seines Austrittsrechts für entbehrlich gehalten.

2. Das Ausmaß der im Dienstvertrag der betroffenen Arbeitnehmerin vorgesehenen Wochenstunden kann durchaus als systematische und auffallende Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit angesehen werden. In diesem Fall hat sich die Arbeitszeitüberschreitung aber nicht durch wiederholte Anordnungen des Dienstgebers ergeben, indem dieser immer wieder Überstunden gefordert hat. Vielmehr war die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit schon im Dienstvertrag festgelegt, was der Arbeitnehmerin bekannt sein musste und worauf sie sich von auch vornherein einstellen konnte.

3. In dieser Situation hätte die Arbeitnehmerin ihr Begehren auf Abhilfe der übermäßigen Beanspruchung vor dem Austritt zum Ausdruck bringen müssen ...

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