Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Festsetzung von Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO unter Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde
Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder bisher festgesetzten Abgaben ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen („Anspruchszinsen“). In der hier besprochenen Entscheidung des BFG wurde von der Beschwerdeführerin der Anspruchszinsenbescheid des Finanzamts als rechtswidrig bekämpft, da die Behörde durch Untätigkeit den Einkommensteuerbescheid zu spät erlassen habe, womit der Fiskus durch Verlängerung des Bemessungszeitraums der Anspruchszinsen Zinsvorteile lukriert habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würde eine solche Vorgehensweise gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot verstoßen, welches aus dem „Gleichbehandlungsgrundsatz“ und dem Grundsatz der „Vorhersehbarkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen“ abgeleitet werde. Das BFG hat sich nicht mit diesem verfassungsrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, sondern die Beschwerde unter Berufung auf die Materialien zu § 205 BAO und die Rechtsprechung des VwGH abgewiesen. Der VwGH unterscheidet bei nicht, ob die Steuerfestsetzung (von der die Zinsberechnung abhängt) wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamts, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, erst spät erfolgt. Angesichts der Aufhebung der deutschen Parallelregelung (