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Berufsberechtigung: Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft
AVR 2025/13
Ein auf § 51 Z 4 WTBG 2017 iVm § 56 Abs 1 Z 1 und 2 WTBG 2017 gestützter Widerruf der Anerkennung der Berufsberechtigung einer Gesellschaft setzt das „Erlöschen der Berufsberechtigung“ eines Gesellschafters voraus.
Sachverhalt: Die Berufsberechtigung von Mag. WM - einziger Komplementär einer Wirtschaftstreuhand-KG (der Revisionswerberin) - als Steuerberater wurde gemäß § 106 WTBG 2017 rechtskräftig suspendiert. Infolgedessen erließ die KSW einen Bescheid, mit dem sie die Berechtigung der Revisionswerberin zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs Steuerberater gemäß § 112 Abs 1 WTBG 2017 widerrief, da die Voraussetzungen zur Anerkennung der Revisionswerberin als Wirtschaftstreuhandgesellschaft nicht mehr gegeben seien, in concreto da § 51 Z 8 WTBG 2017 iVm § 52 Abs 1 WTBG 2017 (Erfordernis der Geschäftsführung und Vertretung der Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach außen durch Berufsberechtigte) nicht mehr erfüllt sei.
Im Beschwerdeverfahren begründete das BVwG den Widerruf unter Verweis auf § 51 Abs Z 4 WTBG 2017 iVm § 56 Abs 1 WTBG 2017 (Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft müssen berufsberechtigte Personen sein), bestätigte aber im Ergebnis die Entscheidung der KSW, woraufhin die Revisionswerberin außerordentliche Revision erhob und zur Zulässigkeit ausführte, ...