Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
AVR 5, Oktober 2025, Seite 194

Berufsberechtigung: Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft

AVR 2025/13

§§ 51, 52, 56, 112 WTBG 2017

Ein auf § 51 Z 4 WTBG 2017 iVm § 56 Abs 1 Z 1 und 2 WTBG 2017 gestützter Widerruf der Anerkennung der Berufsberechtigung einer Gesellschaft setzt das „Erlöschen der Berufsberechtigung“ eines Gesellschafters voraus.

Sachverhalt: Die Berufsberechtigung von Mag. WM - einziger Komplementär einer Wirtschaftstreuhand-KG (der Revisionswerberin) - als Steuerberater wurde gemäß § 106 WTBG 2017 rechtskräftig suspendiert. Infolgedessen erließ die KSW einen Bescheid, mit dem sie die Berechtigung der Revisionswerberin zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs Steuerberater gemäß § 112 Abs 1 WTBG 2017 widerrief, da die Voraussetzungen zur Anerkennung der Revisionswerberin als Wirtschaftstreuhandgesellschaft nicht mehr gegeben seien, in concreto da § 51 Z 8 WTBG 2017 iVm § 52 Abs 1 WTBG 2017 (Erfordernis der Geschäftsführung und Vertretung der Wirtschaftstreuhandgesellschaft nach außen durch Berufsberechtigte) nicht mehr erfüllt sei.

Im Beschwerdeverfahren begründete das BVwG den Widerruf unter Verweis auf § 51 Abs Z 4 WTBG 2017 iVm § 56 Abs 1 WTBG 2017 (Gesellschafter einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft müssen berufsberechtigte Personen sein), bestätigte aber im Ergebnis die Entscheidung der KSW, woraufhin die Revisionswerberin außerordentliche Revision erhob und zur Zulässigkeit ausführte, ...

Daten werden geladen...