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Weitere Entscheidungen des VwGH zur Verhandlungspflicht im fortgesetzten Verfahren
Die Beschlüsse des , und vom 26. 3. 2025, Ra 2025/13/0016
Im Anschluss an das Erkenntnis des , wird von Revisionswerbern zunehmend das Fehlen einer weiteren (formellen) mündlichen Verhandlung gerügt. Die bedingungslose Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren verlangt die Rechtsprechung des VwGH jedoch nicht.
1. Ausgangssituation
Die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch das BFG stellt nach der Rechtsprechung des VwGH einen besonders gravierenden Verfahrensmangel dar.
Im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) führt das Unterbleiben einer (wirksam) beantragten mündlichen Verhandlung somit jedenfalls zur Aufhebung der Entscheidung. Unterbleibt etwa im Bereich der Umsatzsteuer (bzw in einem mit der Umsatzsteuer im Zusammenhang stehenden Verfahren betreffend Nachsicht, Haftungsinanspruchnahme oder Festsetzung einer Zwangsstrafe) die beantragte mündliche Verhandlung, führt eine gegen die (im ersten Rechtsgang erlassene) BFG-Entscheidung eingebrachte Revision dazu, dass der VwGH die Entscheidung - unabhängig von der Frage der Relevanz dieses Verfahrensmangels - aufheben wird. Weitere abgabenrechtliche Anwendungsbereiche der GRC, für die selbi...