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AVR 5, Oktober 2025, Seite 195

Keine Rückforderungen von COVID-19-Beihilfen, wenn ein nicht gestellter Umwidmungsantrag erfolgreich gewesen wäre

AVR 2025/14

§ 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG [errechnet sich] ein allfälliger Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht. [...] Gleichzeitig werden damit im Ergebnis auch Fälle saniert, in denen Umwidmungsanträge erfolgreich gewesen wären, aber [...] unterblieben sind.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hatte am einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III gestellt. Die Antragstellung erfolgte damit nach dem unionsrechtlich maßgeblichen Stichtag des , bis zu dem COVID-19-Beihilfen nach dem sogenannten „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 der Europäischen Kommission“ (ABl C 473 vom , S 1) hätten gewährt werden dürfen. Nach einem positiven Ergänzungsgutachten des Finanzamts im Rahmen einer Prüfung gemäß COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) wurde die Förderung am ausgezahlt. Im Dezember 2023 erließ das BMF die sogenannten Spätantragsrichtlinien (BGBl II 2023/348), um jene Förderfälle beihilfenrechtskonform zu sanieren, in denen Anträge - wie im gegenständlichen Fall - nach Ablauf d...

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